Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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für Wertpapierhandelsunternehmen sowie für Versicherungsunternehmen.130 So muss gemäß § 25a KWG ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne dieser Vorschrift muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat. Das Risikomanagement umfasst insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 KWG), Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 KWG) sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG).

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      Versicherungsunternehmen haben die Vorgaben des § 29 VAG zu beachten. Gemäß § 29 Abs. 1 VAG müssen Versicherungsunternehmen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion) umfasst. Zu den Aufgaben der Compliance-Funktion gehört gemäß § 29 Abs. 2 VAG die Beratung des Vorstands in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Außerdem hat die Compliance-Funktion die möglichen Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für das Unternehmen zu beurteilen und das mit der Verletzung der rechtlichen Vorgaben verbundene Risiko (Compliance-Risiko) zu identifizieren und zu beurteilen.

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       b) Erkenntnisse des Risikomanagements

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       aa) Besonderheiten von Compliance-Risiken

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      Bei der Steuerung von Compliance-Risiken geht es stets um den Umgang mit menschlichem (Fehl-)Verhalten, welches einer juristischen Bewertung bedarf. Die rechtliche Bewertung durch Gerichte und Behörden ist ein dynamischer Prozess und in unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgeprägt – eine rein rechnerische Betrachtung von Compliance-Risiken erscheint daher nicht angebracht.146

       bb) Berücksichtigung integrativer Perspektiven (Beispiel