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Besonderes Verwaltungsrecht


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die Entlastung zugeleitet. Die Ergebnisse der überörtlichen Prüfung dienen ebenfalls zur Information der Vertretungskörperschaft der geprüften Kommune, darüber hinaus aber auch der Kommunalaufsicht, die gegebenenfalls auf eine Beseitigung festgestellter Mängel hinwirken wird.

      cc) Prüfungsmaßstäbe

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      Maßstäbe der Prüfung sind in Bund, Ländern und Kommunen die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

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      Die Entlastung schließt den Haushaltskreislauf ab; dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der nächste oder übernächste Kreislauf bereits begonnen hat. So fließen die Erfahrungen aus der Prüfung unmittelbar in die Planung und die laufende Bewirtschaftung ein.

      Anmerkungen

       [1]

      → Waldhoff, § 67.

       [2]

      BVerfGE 45, 1 (32) – Haushaltsüberschreitung; 70, 324 (355) – Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste; 79, 311 (328 f.) – Staatsverschuldung I; klassisch, bezogen auf das Etatgesetz, Johannes Heckel, Die Budgetverabschiedung, insbesondere die Rechte und Pflichten des Reichstags, in: Gerhard Anschütz/Richard Thoma (Hg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd. 2, 1932, § 89, S. 392: „Es ist ein im Wege der staatsgestaltenden Gesetzgebung erzeugter staatsleitender Gesamtakt der Regierung und des Parlaments; sein Gegenstand ist ein staatliches Gesamtprogramm für die staatliche Wirtschaftsführung und damit zugleich für die Politik des Landes während der Etatperiode.“; dazu auch Helmut Siekmann, in: Michael Sachs (Hg.), GG, 82018, Art. 110 Rn. 30; zum Haushalt als „Schicksalsbuch der Nation“ Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980, S. 1189.

       [3]

      Siehe etwa Siekmann (Fn. 2), Art. 110 Rn. 6 ff.; noch weiter ausdifferenzierend Werner Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, 1989, S. 269 ff.; ders., in: Horst Dreier (Hg.), GG, 32018, Art. 110 Rn. 12.

       [4]

      BVerfGE 55, 274 (303) – Berufsausbildungsabgabe.