Vertraulichkeit von Informationen[690], je nachdem aber auch die Rundfunkfreiheit, die Forschungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf Gehör[691]. Bestreitet eine zu prüfende öffentliche oder auch private Einrichtung die Rechte des Rechnungshofs, sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen[692].
321
Das Prüfungsergebnis wird den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt (§ 96 Abs. 1 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen, die zum Teil aber die Möglichkeit eines Absehens von der Mitteilung bei geringer Bedeutung des Ergebnisses vorsehen). Nach eigenem Ermessen kann das Ergebnis auch anderen Dienststellen zugänglich gemacht werden. Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind dem Finanzminister mitzuteilen (§ 96 Abs. 2 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht). Bei geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen (§ 98 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht). Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof jederzeit die Regierung und das Parlament informieren (§ 46 Abs. 3 HGrG, § 99 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht).
322
Unter Berücksichtigung der Äußerungen der geprüften Dienststellen trifft der Rechnungshof sodann seine Prüfungsfeststellungen und fasst alle entlastungserheblichen Feststellungen in einem Bericht zusammen, der im Bund und in einigen Ländern als „Bemerkungen“, in anderen Ländern als „Jahresbericht“ oder „Bericht“ bezeichnet ist (§ 97 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen). In diesem Bericht ist, so § 97 Abs. 2 BHO und das entsprechende Landesrecht, insbesondere darzustellen, 1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind, 2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind, 3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben, und 4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
323
Der Bericht wird den Entlastungsorganen zugeleitet. Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden auf besonderem Wege mitgeteilt (§ 97 Abs. 4 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht). Einen Anspruch des einzelnen Abgeordneten auf Einsichtnahme in den Bericht – erheblich ist ein solcher Anspruch insbesondere vor Veröffentlichung als Parlamentsdrucksache oder hinsichtlich nicht veröffentlichter Teile des Gesamtberichts – hat das Bundesverfassungsgericht verneint[693]. Ebenso wenig hat ein Dritter das Recht, inhaltliche Änderungen des Berichts aufgrund – vermeintlicher – Rechtsverletzungen durch einzelne Bemerkungen zu verlangen[694].
324
Um möglichst zeitnah zu berichten, beschränken sich die Bemerkungen nicht auf das Haushaltsjahr, zu dessen Rechnung Stellung genommen wird. Vielmehr umfassen die Bemerkungen auch zahlreiche Prüfungsergebnisse aus dem nachgehenden, laufenden Haushaltsjahr. In der Praxis wird in den Bemerkungen über alle Vorgänge berichtet, die rechtzeitig vor Abschluss der Beratungen beschlussreif sind.
325
Der Bericht des Rechnungshofs unterrichtet die Entlastungsorgane über die entlastungserheblichen Tatsachen, gibt darüber hinaus Anlass zu verwaltungsinternen Verbesserungen und kann auch präventiv zur Beseitigung von Mängeln bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung anhalten. Rechtliche Auswirkungen auf die kontrollierten Maßnahmen hat der Bericht demgegenüber nicht[695]. Auch sind die Entlastungsorgane in keiner Weise durch die Feststellungen des Rechnungshofs gebunden[696].
326
Der Bundesrechnungshof und einige Landesrechnungshöfe treten darüber hinaus mit so genannten Ergebnisberichten an die Öffentlichkeit. In diesen stellen die Rechnungshöfe der Öffentlichkeit vor, was sie mit ihren Bemerkungen und Prüfungsergebnissen bewirkt haben.
327
Gemäß § 42 Abs. 5 HGrG, § 88 Abs. 2 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) können die Rechnungshöfe aufgrund ihrer Prüfungserfahrungen das Parlament, die Regierung und einzelne Ministerien über die Prüfung hinaus auch beraten. In vielen Bundesländern sind die Rechnungshöfe in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, Gutachten zu Fragen der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erstatten. Auf dieser Grundlage sieht beispielsweise § 27 Abs. 2 BHO vor, dass die für den Einzelplan zuständige Stelle die Haushaltsvoranschläge auch dem Bundesrechnungshof übersendet und dieser hierzu Stellung nehmen kann. Nach § 102 Abs. 3 BHO kann sich der Bundesrechnungshof jederzeit zu einer ganzen Reihe von haushaltserheblichen Vorgängen äußern, über die er nach § 102 Abs. 1 BHO zu unterrichten ist. Gemäß § 103 Abs. 1 BHO ist der Bundesrechnungshof vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bundeshaushaltsordnung zu hören (vergleichbar die Regelungen in den Ländern). Doch auch jenseits dieser konkreten Vorschriften können die Rechnungshöfe nach Maßgabe von § 42 Abs. 5 HGrG, § 88 Abs. 2 BHO gutachtliche Stellungnahmen abgeben und an Ressortbesprechungen und Haushaltsberatungen teilnehmen. Gerade die Beratungstätigkeit im Vorfeld der Beschlüsse über das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan haben die Rechnungshöfe kontinuierlich intensiviert[697].
328
Dies wirft die Frage auf, ob hierdurch die Grenze zwischen der Verantwortung der Regierung für das exekutive Staatshandeln einerseits und der Verantwortung des Rechnungshofs für die nachgängige Prüfung andererseits verwischt wird. Bei einer Abwägung mit den möglichen Wirtschaftlichkeitszugewinnen ist gegen eine beratende Tätigkeit der Rechnungshöfe nichts einzuwenden, solange die Beratung die von den zuständigen politischen Organen entwickelten Zielsetzungen prinzipiell nicht in Frage stellt und sich in der Sache darauf konzentriert, wie das jeweilige Ziel möglichst kostengünstig erreicht werden kann (Minimalprinzip)[698]. Die Einräumung weitergehender Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte wäre dagegen mit der verfassungsrechtlichen Stellung und Funktion des Bundesrechnungshofs unvereinbar[699].
329
Auf kommunaler Ebene gliedert sich die Rechnungsprüfung in eine örtliche und eine überörtliche Prüfung[700]. Die örtliche Prüfung obliegt an erster Stelle den von den Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Kreistag etc.) gebildeten Rechnungsprüfungsausschüssen[701]. In Gemeinden ab einer bestimmten, landesrechtlich festgelegten Größe muss, in kleineren Gemeinden kann in der Regel zudem ein der Verwaltung zugehöriges, aber weisungsungebundenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden[702]. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Kassenwesen und die Jahresrechnung auf technische Korrektheit zu prüfen. Darüber hinaus können den Rechnungsprüfungsämtern zusätzliche Kontrollaufgaben übertragen werden, namentlich die Aufgabe, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kommune, gerade auch der wirtschaftlichen Unternehmen, auf Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
330
Die überörtliche Prüfung (Aufsichtsprüfung, Fremdprüfung)[703] ist Aufgabe der staatlichen Prüfungsämter bei den Kommunalaufsichtsbehörden, in einigen Ländern auch Aufgabe des Landesrechnungshofs oder dessen Präsidenten. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen existieren eigenständige Gemeindeprüfungsanstalten (als Anstalten des öffentlichen Rechts), in Bayern wird die Fremdprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt. Die Fremdprüfung erstreckt sich auf die Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen einschließlich der Jahresabschlüsse der kommunalen Eigenbetriebe und auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung.
331
Das Verfahren der kommunalen Finanzprüfung ist gesetzlich nur ansatzweise geregelt. Inhaltlich entspricht es im Grundsatz der Finanzprüfung auf Bundes- und Landesebene. So werden die Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses