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Besonderes Verwaltungsrecht


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Vertraulichkeit von Informationen[690], je nachdem aber auch die Rundfunkfreiheit, die Forschungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf Gehör[691]. Bestreitet eine zu prüfende öffentliche oder auch private Einrichtung die Rechte des Rechnungshofs, sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen[692].

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      Das Prüfungsergebnis wird den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt (§ 96 Abs. 1 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen, die zum Teil aber die Möglichkeit eines Absehens von der Mitteilung bei geringer Bedeutung des Ergebnisses vorsehen). Nach eigenem Ermessen kann das Ergebnis auch anderen Dienststellen zugänglich gemacht werden. Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind dem Finanzminister mitzuteilen (§ 96 Abs. 2 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht). Bei geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen (§ 98 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht). Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof jederzeit die Regierung und das Parlament informieren (§ 46 Abs. 3 HGrG, § 99 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht).

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      Unter Berücksichtigung der Äußerungen der geprüften Dienststellen trifft der Rechnungshof sodann seine Prüfungsfeststellungen und fasst alle entlastungserheblichen Feststellungen in einem Bericht zusammen, der im Bund und in einigen Ländern als „Bemerkungen“, in anderen Ländern als „Jahresbericht“ oder „Bericht“ bezeichnet ist (§ 97 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen). In diesem Bericht ist, so § 97 Abs. 2 BHO und das entsprechende Landesrecht, insbesondere darzustellen, 1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind, 2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind, 3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben, und 4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

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      Um möglichst zeitnah zu berichten, beschränken sich die Bemerkungen nicht auf das Haushaltsjahr, zu dessen Rechnung Stellung genommen wird. Vielmehr umfassen die Bemerkungen auch zahlreiche Prüfungsergebnisse aus dem nachgehenden, laufenden Haushaltsjahr. In der Praxis wird in den Bemerkungen über alle Vorgänge berichtet, die rechtzeitig vor Abschluss der Beratungen beschlussreif sind.

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      Der Bundesrechnungshof und einige Landesrechnungshöfe treten darüber hinaus mit so genannten Ergebnisberichten an die Öffentlichkeit. In diesen stellen die Rechnungshöfe der Öffentlichkeit vor, was sie mit ihren Bemerkungen und Prüfungsergebnissen bewirkt haben.

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      Das Verfahren der kommunalen Finanzprüfung ist gesetzlich nur ansatzweise geregelt. Inhaltlich entspricht es im Grundsatz der Finanzprüfung auf Bundes- und Landesebene. So werden die Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses