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Besonderes Verwaltungsrecht


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Weichenstellende Bedeutung für die Rechnungslegung haben freilich bereits die näheren Regelungen über die Buchführung (§§ 32 ff. HGrG, §§ 70 ff. BHO, entsprechendes Landeshaushaltsrecht)[652], weil Art und Umfang der Rechnungslegung wesentlich von Art und Umfang der Buchführung abhängen. So ist nach § 33 HGrG, § 71 BHO und den entsprechenden landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften über alle Zahlungen (dazu § 32 HGrG, § 70 BHO, entsprechendes Landeshaushaltsrecht) nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Nach § 35 HGrG, § 73 BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht) ist auch über das Vermögen und die Schulden Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen[653]. Die Bücher sind nach § 36 HGrG, § 76 BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht) jährlich abzuschließen. Auf Grundlage der abgeschlossenen Bücher haben die zuständigen Stellen, in der Regel die Kassen, daraufhin Rechnung zu legen (§ 37 Abs. 1 HGrG, § 80 Abs. 1 BHO, entsprechend das Landeshaushaltsrecht)[654]. Auf der Basis dieser Einzelrechnungen stellt der Finanzminister sodann die Gesamtrechnung auf (Haushalts- und Vermögensrechnung, die gemeinsam auch als Jahresrechnung bezeichnet werden; § 37 Abs. 2 HGrG, § 80 Abs. 3 BHO, entsprechend das Landeshaushaltsrecht), die Gegenstand der parlamentarischen Entlastung durch Bundestag und Bundesrat ist.

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      Soweit der – kamerale oder doppische – Haushalt einer leistungsorientierten Darstellung folgt (Produkthaushalt), ist über die nach Produkten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen (§ 37 Abs. 4 HGrG). Auch insoweit sind die Maßgaben des in § 49a Abs. 1 HGrG angelegten Gremiums zu beachten.

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      Bevor das Parlament (auf Bundesebene auch der Bundesrat) bzw. die Vertretungskörperschaft der Kommune über die Entlastung der Regierung bzw. der Verwaltung entscheidet, wird die vorgelegte Rechnung und darüber hinaus die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, des Landes oder der Kommune durch den Rechnungshof, auf kommunaler Ebene auch durch andere Prüfungseinrichtungen, geprüft. Die Prüfungsfeststellungen gehen in einen Prüfungsbericht ein, der den Entlastungsorganen zur Verfügung gestellt wird.

      aa) Reichweite der Prüfung

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