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Besonderes Verwaltungsrecht


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der Sondervermögen und Betriebe von den Rechnungshöfen geprüft wird. Dies verweist zugleich auf die Prüfungsreichweite hinsichtlich der erfassten Einrichtungen. So wird in §§ 43, 44, 48 und 55 HGrG sowie in §§ 91, 92, 104, 111 und 112 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) konkretisiert, dass die Rechnungshöfe neben der unmittelbaren Verwaltung auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts[663], der Sondervermögen und juristischer Personen des Privatrechts, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder eine anderweitige finanzielle Verantwortung des Bundes oder Landes besteht[664], prüfen. Die Prüfung erstreckt sich damit institutionell grundsätzlich auf sämtliche Einrichtungen, die Mittel des Bundes oder Landes verwalten oder verwenden[665]. Dies gilt ungeachtet der Aufgliederung der Staatsgewalten, so dass neben der Exekutive auch der parlamentarische Raum[666] und die Justiz[667] von der Prüfung betroffen sein können. Inhaltlich bezieht sich die Prüfung der Rechnungshöfe allerdings immer nur auf unmittelbar finanzwirksame Maßnahmen. Für geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte gelten Sondervorschriften (siehe § 10a BHO und § 19 BRHG, entsprechend auf Landesebene) (Rn. 151). Zuständigkeitsabgrenzungen erfordert schließlich auch das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (wie auch Kommunen), insbesondere soweit der Bund Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung durch die Länder und Kommunen zur Verfügung stellt. Die Kontrolle durch den Bundesrechnungshof im Bereich der Länder und auch der Kommunen ist dabei mit der Garantie der haushaltswirtschaftlichen Eigenständigkeit gemäß Art. 109 Abs. 1 GG abzustimmen[668].

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      bb) Prüfungseinrichtungen und -verfahren

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