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Besonderes Verwaltungsrecht


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kann unter anderem verlangt werden, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird und dass die Abschlussprüfer in ihrem Bericht auch die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Unternehmens, bedeutsame verlustbringende Geschäfte und die Ursachen für die Verluste wie auch die Ursachen für einen Jahresfehlbetrag darstellen. Das Verfahren der Unterrichtung und Kontrolle regeln näher die Bestimmungen der §§ 66 ff. BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht).

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      In der Praxis sind sowohl im Bund wie auch in den Ländern Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen – auf Grundlage der historischen Entwicklung – zahlreich. Verfassungsrechtlich ist die wirtschaftliche Betätigung des Staates zwar nicht ausgeschlossen. Doch bedarf sie jeweils eines rechtfertigenden Sachgrundes, wie es einfachrechtlich in § 65 Abs. 1 BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht) konkretisiert ist. Strukturell steht die wirtschaftliche Betätigung des Staates in Spannung zu der in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 105 ff. GG verankerten Grundentscheidung für die Privatwirtschaft und für die Steuerfinanzierung der öffentlichen Haushalte.

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      Bund und Länder können einen Überschuss, der nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Schuldentilgung verwendet wird, einer Rücklage zuführen (§ 25 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen). Darüber hinaus soll nach § 62 BHO und vergleichbaren Regelungen in den Haushaltsordnungen einiger Länder eine Kassenverstärkungsrücklage bei der Bundesbank gebildet werden, um eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen aufrecht zu erhalten. Die Bundesregierung kann nach § 15 Abs. 1 StWG mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, dass Bund und Länder zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ihren Konjunkturausgleichsrücklagen Mittel zuzuführen haben. Eine solche Zuführung kommt im Fall der Konjunkturüberhitzung auch nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 StWG in Betracht.

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      Den Kommunen ist die Bildung einer allgemeinen Rücklage als Liquiditätsreserve dagegen durch das Kommunalhaushaltsrecht zwingend vorgeschrieben.

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      Bei doppisch basierten Haushalten können darüber hinaus, aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung, Rücklagen im Sinne der kaufmännischen Buchführung gebildet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGrG) (Rn. 127).

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      Rechtlich unselbstständige wie auch rechtlich selbstständige Sondervermögen wirtschaften auf Grundlage ihrer eigenen Haushalte (Rn. 202 f.). Zuständig ist die betraute Stelle der staatlichen Exekutive bzw. der rechtlich selbstständige Träger (zur Rechnungslegung Rn. 306, zur Rechnungsprüfung Rn. 312).

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      Im parlamentarischen Regierungssystem in Bund und Ländern hat sich die Regierung dem Parlament gegenüber zu verantworten, weil das Parlament seinerseits demokratische Verantwortung für das Handeln der Regierung übernimmt. Dies gilt auch im Bereich des Haushaltswesens. Die Regierung kommt ihrer Verantwortung hier durch eine auf Entlastung zielende Rechnungslegung des Finanzministers über alle Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsrechnung) sowie über das Vermögen und die Schulden (Vermögensrechnung, Vermögensnachweis) nach, die es dem Parlament, insbesondere der parlamentarischen Opposition, ermöglicht zu überprüfen, ob die Regierung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gewirtschaftet hat (Rechnungsprüfung). Die Entlastung befreit die Regierung von ihrer Haushaltsverantwortung für das betreffende Haushaltsjahr und schließt den Haushaltskreislauf ab. Bei der Rechnungsprüfung wird das Parlament durch den Rechnungshof unterstützt, der noch darüber hinausgehend Aufgaben der rechnungsunabhängigen Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung wahrnimmt und Regierung und Parlament, auf Bundesebene auch dem Bundesrat, jährlich Bericht erstattet.

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      Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes. Hier hat die Verwaltung der Vertretungskörperschaft gegenüber zur Entlastung Rechnung zu legen. Die Prüfung wird durch Rechnungsprüfungsausschüsse, Rechnungsprüfungsämter, die Aufsichtsbehörden und mitunter den Landesrechnungshof unterstützt.

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      Nach Art. 114 Abs. 1 GG und dem entsprechenden Landesverfassungsrecht hat der Finanzminister dem Parlament (auf Bundesebene auch dem Bundesrat) über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung Rechnung zu legen.

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