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Besonderes Verwaltungsrecht


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Ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverausgabung kann ebenfalls Ersatzansprüche nach sich ziehen.

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      Mit Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 19 Abs. 2 HGrG, § 34 Abs. 3 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) zu verfahren wie mit Ausgabenermächtigungen. Insbesondere greift die Anforderung wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung. Technisch folgt die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen den Vorschriften über Zahlungen und die Buchführung (Rn. 305 und 308).

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      Die Exekutive ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht an die Ermächtigungen des Haushaltsplans gebunden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Insbesondere hat sie sich an die Obergrenzen der Ausgabenansätze und Verpflichtungsermächtigungen zu halten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 2 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Im etatlosen Zustand gilt Entsprechendes für die Ermächtigungen in den diesbezüglichen Regelungen (Rn. 246).

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