Für die Aufstellung des Planentwurfs gelten über diese Anwendbarkeits- und Verweisvorschriften die allgemeinen Bestimmungen. Zuständig ist typischerweise eine besondere Stelle der Exekutive. Für Bundesbetriebe verlangt § 26 Abs. 1 BHO (entsprechend auf Landesebene) die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. § 74 Abs. 1 BHO ermöglicht in diesem Fall – auf Bundesebene bislang eine Ausnahme – die kaufmännische doppelte Buchführung (§ 74 Abs. 1 BHO). Die demokratisch und rechtsstaatlich gebotene Verkoppelung der eigenständigen Planentwürfe der Sondervermögen mit dem parlamentarisch zu beschließenden Haushaltsplan[493] wird zunächst dadurch hergestellt, dass die geplanten Zuführungen aus dem Haushalt in den Nebenhaushalt und die geplanten Ablieferungen des Nebenhaushalts an den Haushalt im Haushaltsplan transparent gemacht werden (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG, § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BHO und entsprechendes Landesrecht). Im Fall von Bundesbetrieben ist zudem der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BHO); auch muss der Bundeshaushalt die bereitgestellten Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen ausbringen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BHO). Im Fall sonstiger, rechtlich unselbstständiger Sondervermögen sind dem Haushaltsplan Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des jeweiligen Sondervermögens beizufügen, entweder als Anlage oder in den Erläuterungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BHO). Entsprechendes regelt das Landesrecht für die Landesebene.
203
Auch rechtlich selbstständige Sondervermögen stellen regelmäßig einen eigenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan in eigener Verantwortung auf. Auf Bundesebene folgt dies für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich aus § 106 BHO. Die rechtliche Verknüpfung mit dem staatlichen Haushalt ergibt sich hier zunächst daraus, dass Zu- und Abführungen als reguläre Ausgaben und Einnahmen im staatlichen Haushaltsplan zu verbuchen sind. Auf Bundesebene sind darüber hinaus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BHO über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (entsprechend das Landesrecht).
2. Feststellung/Festsetzung des Haushaltsplans
204
Der durch die Exekutive aufgestellte Haushaltsplan wird daraufhin durch das parlamentarische Haushaltsgesetz festgestellt, auf kommunaler Ebene durch die Haushaltssatzung der Vertretungskörperschaft festgesetzt[494].
a) Haushaltsgesetz/Haushaltssatzung und Haushaltsplan als Einheit
205
Auf Bundes- und Landesebene ergeht das Haushaltsgesetz als förmliches Parlamentsgesetz. Eine Delegation der Gesetzgebungskompetenz an die Exekutive, also eine Feststellung des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, ist ausgeschlossen.
206
Der Haushaltsplan ist in seiner Gesamtheit integrales Element des Haushaltsgesetzes und hat daher an seiner Gesetzeskraft teil[495]. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan bilden somit eine Einheit. Dies umfasst insbesondere auch die Einzelpläne des Haushalts[496]. Auf Bundesebene steht dieser Deutung die in Art. 110 Abs. 3 GG gebrauchte Formulierung nicht entgegen[497].
207
Das Haushaltsgesetz ist vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres zu erlassen, um die Budgethoheit des Parlaments sicherzustellen[498]. Hieraus erklären sich die Vorschriften, die eine rechtzeitige Einbringung durch die Exekutive verlangen (Rn. 188 und 209). Ergeht das Haushaltsgesetz erst nach Beginn des Rechnungsjahres, wird gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit (Rn. 130 ff.) verstoßen. Das verspätet erlassene Haushaltsgesetz tritt in diesem Fall rückwirkend zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres in Kraft. In der Zwischenzeit gelten die Vorschriften über die Haushaltsführung im etatlosen Zustand (Rn. 246).
208
Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes für den Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Kreises festgesetzt wird und damit selbst den Normrang der Satzung erlangt. Auch hier ist die Delegation des Beschlusses, etwa auf einen Ausschuss, unzulässig.
b) Gesetz-/Satzungsgebungsverfahren
209
Nach dem Bundes- und Landeshaushaltsrecht sind die Entwürfe des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Parlament einzubringen, um einen rechtzeitigen Erlass des Haushaltsgesetzes zu ermöglichen (Rn. 188), auf Bundesebene in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September (§ 30 BHO).
210
Im Bund gilt abweichend von Art. 76 Abs. 2 GG – zur Verfahrensbeschleunigung – nach Art. 110 Abs. 3 HS 1 GG, dass die Vorlage (wie auch jede Ergänzungs- und Nachtragshaushaltsvorlage) gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestag eingebracht wird, die Zuleitung an den Bundesrat hier also nicht vorausgeht. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, Stellung zu nehmen (Art. 110 Abs. 3 HS 2 GG).
211
Damit der Bundestag seine Legitimations- und Kontrollfunktion[499] erfüllen kann, muss der Haushaltsentwurf „hinreichend konkrete Angaben über Einnahmen und Ausgaben“ enthalten[500]. Das Parlament wie auch der einzelne Abgeordnete haben einen aus dem Budgetrecht folgenden Anspruch darauf, „dass ihnen die für eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans erforderlichen Informationen nicht vorenthalten werden“[501], so dass jeder Abgeordnete sein „eigenes Recht auf Beurteilung des Haushaltsentwurfs“ ausüben kann[502]. Auf Fragen der Abgeordneten muss die Regierung – in den Grenzen, die durch den Vorbehalt der eigenverantwortlichen Kompetenzausübung gezogen werden[503] – präzise und vollständig Auskunft geben[504]. Gegebenenfalls muss sie selbst Nachforschungen anstellen, beispielsweise auch im Bereich gemischtwirtschaftlicher Unternehmen oder bei Einrichtungen, die in erheblichem Maße aus öffentlichen Mitteln finanziert werden[505]. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nur die Regierung Zugriff auf die erforderlichen, die Haushaltstitel begründenden Detailinformationen hat.
212
Dies wiederum verweist auf die rechtlichen und insbesondere faktischen Grenzen der parlamentarischen Beratung des Haushalts, insbesondere infolge des Volumens und des Detaillierungsgrades des Haushaltsplans (Rn. 74). Aufgrund dessen gestaltet sich insbesondere die erste Lesung des Haushaltsgesetzes im Parlament auch weniger als Diskussion über einzelne Titelansätze denn vielmehr als Generalaussprache über die Regierungspolitik. Eine genauere Auseinandersetzung mit einzelnen Haushaltstiteln ist lediglich, nach Überweisung, im Haushaltsausschuss möglich[506], dies mit Unterstützung durch Vertreter des Rechnungshofs und aufgrund eingehender Beratungen mit Ministerialbeamten. In der Praxis können sich aber auch die Ausschussmitglieder nur mit ausgewählten Ansätzen beschäftigen, zumal in gut überschaubaren Bereichen wie Personal und Beschaffungswesen, während sich die vorgesehenen Mittel für Sachprogramme, etwa zur Wirtschaftsförderung,