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Besonderes Verwaltungsrecht


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Für die Aufstellung des Planentwurfs gelten über diese Anwendbarkeits- und Verweisvorschriften die allgemeinen Bestimmungen. Zuständig ist typischerweise eine besondere Stelle der Exekutive. Für Bundesbetriebe verlangt § 26 Abs. 1 BHO (entsprechend auf Landesebene) die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. § 74 Abs. 1 BHO ermöglicht in diesem Fall – auf Bundesebene bislang eine Ausnahme – die kaufmännische doppelte Buchführung (§ 74 Abs. 1 BHO). Die demokratisch und rechtsstaatlich gebotene Verkoppelung der eigenständigen Planentwürfe der Sondervermögen mit dem parlamentarisch zu beschließenden Haushaltsplan[493] wird zunächst dadurch hergestellt, dass die geplanten Zuführungen aus dem Haushalt in den Nebenhaushalt und die geplanten Ablieferungen des Nebenhaushalts an den Haushalt im Haushaltsplan transparent gemacht werden (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG, § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BHO und entsprechendes Landesrecht). Im Fall von Bundesbetrieben ist zudem der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BHO); auch muss der Bundeshaushalt die bereitgestellten Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen ausbringen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BHO). Im Fall sonstiger, rechtlich unselbstständiger Sondervermögen sind dem Haushaltsplan Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des jeweiligen Sondervermögens beizufügen, entweder als Anlage oder in den Erläuterungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BHO). Entsprechendes regelt das Landesrecht für die Landesebene.

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      Auch rechtlich selbstständige Sondervermögen stellen regelmäßig einen eigenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan in eigener Verantwortung auf. Auf Bundesebene folgt dies für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich aus § 106 BHO. Die rechtliche Verknüpfung mit dem staatlichen Haushalt ergibt sich hier zunächst daraus, dass Zu- und Abführungen als reguläre Ausgaben und Einnahmen im staatlichen Haushaltsplan zu verbuchen sind. Auf Bundesebene sind darüber hinaus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BHO über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (entsprechend das Landesrecht).

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      Auf Bundes- und Landesebene ergeht das Haushaltsgesetz als förmliches Parlamentsgesetz. Eine Delegation der Gesetzgebungskompetenz an die Exekutive, also eine Feststellung des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, ist ausgeschlossen.

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      Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes für den Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Kreises festgesetzt wird und damit selbst den Normrang der Satzung erlangt. Auch hier ist die Delegation des Beschlusses, etwa auf einen Ausschuss, unzulässig.

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      Nach dem Bundes- und Landeshaushaltsrecht sind die Entwürfe des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Parlament einzubringen, um einen rechtzeitigen Erlass des Haushaltsgesetzes zu ermöglichen (Rn. 188), auf Bundesebene in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September (§ 30 BHO).

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      Im Bund gilt abweichend von Art. 76 Abs. 2 GG – zur Verfahrensbeschleunigung – nach Art. 110 Abs. 3 HS 1 GG, dass die Vorlage (wie auch jede Ergänzungs- und Nachtragshaushaltsvorlage) gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestag eingebracht wird, die Zuleitung an den Bundesrat hier also nicht vorausgeht. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, Stellung zu nehmen (Art. 110 Abs. 3 HS 2 GG).

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