Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). Nach den Verwaltungsvorschriften kommt es in diesem Verfahren zu einer „Erkundung des Marktes nach wettbewerblichen Grundsätzen“; das Ergebnis der Markterkundung ist sodann „mit den sich bietenden staatlichen Lösungsmöglichkeiten zu vergleichen“; ergibt das Interessenbekundungsverfahren, „dass eine private Lösung voraussichtlich wirtschaftlich ist, ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen“[391].

      161

      162

      In diesem Licht sind auch die zusätzlichen, auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielenden Vorgaben für die leistungsorientierte Planaufstellung und -bewirtschaftung zu sehen. So schreibt § 1a Abs. 3 Satz 3 HGrG vor, dass in den Bereichen, für die ein Produkthaushalt aufgestellt wird, grundsätzlich eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen ist. Für den Fall der Budgetierung verlangt § 6a Abs. 1 Satz 3 HGrG geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird.

      163

      164

      165

      166

      167

      168