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Besonderes Verwaltungsrecht


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      Gesondert zu veranschlagen sind daneben die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu Ausgaben führen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 HGrG, § 11 Abs. 2 Nr. 3 BHO; zum Vollzug § 22 HGrG, § 38 BHO). Diese Anforderung ergänzt die Anforderung der Einnahmen- und Ausgabenveranschlagung in sinnvoller Weise, weil sich Parlament und Exekutive hierdurch hinreichend frühzeitig über die haushaltswirtschaftlichen Folgen von Bindungen Gedanken machen, von denen eine spätere Loslösung im Außenverhältnis schwierig ist.

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      Bei doppischem Rechnungswesen und leistungsorientierter Planaufstellung gilt Entsprechendes. So sind in die Pläne diejenigen Erträge, Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen bzw. diejenigen Produkte sowie Mittel zur Produkterstellung aufzunehmen, von denen im Haushaltsjahr ausgegangen wird.

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      § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) schreiben vor, dass bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ist. Aufgenommen ist dies – für den Haushaltsvollzug – auch in § 34 BHO und – für die Rechnungsprüfung – in § 90 Nr. 3 BHO (entsprechend auf den anderen Ebenen).

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      Ungeachtet bzw. im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Grenzen, die der Orientierung am Wirtschaftlichkeitsgebot gesetzt sind, verlangt § 6 Abs. 2 HGrG und § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO (entsprechend das Landesrecht), für alle finanzwirksamen Maßnahmen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, Verbesserungsmöglichkeiten zu finden und zu nutzen. Unter dem Gesichtspunkt des Minimalprinzips stehen dabei Untersuchungen zur Aufwandsminimierung im Vordergrund.

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      § 6 Abs. 3 HGrG konkretisiert diese Anforderung dahingehend, dass in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden soll. § 7 Abs. 3 BHO (entsprechend das Landesrecht) schreibt eine solche Rechnung in geeigneten Bereichen verbindlich vor. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient dazu, die monetären Kosten erbrachter Verwaltungsleistungen transparenter zu machen, um auf dieser Grundlage über Änderungen mit dem Ziel größerer Wirtschaftlichkeit entscheiden zu können.

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