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Besonderes Verwaltungsrecht


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verhält sich Art. 109 Abs. 2 HS 1 GG gleichwohl nicht[411]. Art. 109 Abs. 2 HS 1 GG als Ausgestaltung eines „nationalen Stabilitätspakts“ zu bezeichnen[412], erscheint vor diesem Hintergrund euphemistisch[413]. Im Ergebnis haben die Föderalismusreformen der Jahre 2006 und 2009 an dieser Stelle nicht wesentlich über die einfachrechtliche Rechtslage gemäß der Vorschrift des § 51a HGrG a.F. hinaus geführt, derzufolge der Finanzplanungsrat unverbindliche Empfehlungen zur Haushaltsdisziplin und zu den Ausgabenlinien von Bund und Ländern geben konnte. So ist auch nach dem neuen § 51 HGrG die Aufgabe des Stabilitätsrats in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, Bund, Länder und Gemeinden zur Koordinierung ihrer Haushalts- und Finanzplanungen zu beraten und diesbezügliche Empfehlungen auszusprechen, ohne aber verbindliche Vorgaben machen zu können (Rn. 185). In gewissem Umfang wird die Problematik der innerstaatlichen Aufteilung der europarechtlich vorgegebenen Verschuldungsspielräume dadurch relativiert, dass Art. 109 Abs. 3 GG der strukturellen Nettoneuverschuldung von Bund wie auch Ländern klare Grenzen setzt (Rn. 226). Gleichwohl bleiben die europarechtlichen und die grundrechtlichen Grenzen insoweit unabgestimmt. Insbesondere wird die Nettoneuverschuldung der Gemeinden, Sozialversicherungseinrichtungen und anderer, dem öffentlichen Sektor zuzurechnender Rechtsträger im Rahmen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts berücksichtigt, durch Art. 109 Abs. 3 GG aber grundsätzlich nicht beschränkt.

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