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Besonderes Verwaltungsrecht


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Zudem können Teile des Haushaltsplans (etwa der Verwaltungs- und der Finanzhaushalt) mit unterschiedlicher Geltungsdauer in Kraft gesetzt werden (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 GG und das entsprechende Landesrecht)[364]. Die äußere Grenze setzt dabei der verfassungsrechtliche Gehalt des parlamentarischen Budgetrechts, das in seiner Wirkung nicht ausgehöhlt werden darf. Keinesfalls darf aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls die Dauer der Legislaturperiode überschritten werden[365].

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      Dem Periodizitätsgrundsatz entspricht das zeitliche Bepackungsverbot im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung (Rn. 222).

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      Die Haushaltsrechnung (Buchungen, Rechnungslegung) folgt nach den Vorschriften der §§ 32 ff. HGrG (entsprechend das Bundes-, Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) in jedem Fall dem Jahresrhythmus.

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      Das Periodizitätsprinzip gilt freilich auch bei Wahl des doppischen Rechnungssystems, das sich ohnehin an den entsprechenden, auf Jährlichkeit hin angelegten Vorgaben des HGB orientiert (§ 7a Abs. 1 HGrG).

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      Bei doppischem Rechnungswesen gilt Entsprechendes für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen. Bei produktbezogener Haushaltsdarstellung müssen die zur Produkterstellung vorgesehenen Mittel für die geplanten Produkte ausreichen.

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      Die gegenwärtigen Entwicklungen hin zu einer stärker leistungsorientierten Haushaltsdarstellung (Produkthaushalte nach § 1a Abs. 3 HGrG, Leistungsvorgaben im Rahmen der Budgetierung nach § 6a Abs. 1 Satz 4 HGrG) sind vor diesem Hintergrund differenziert zu beurteilen. Wenn Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen danach durch den Haushaltsplan festgelegt und bestimmte Mittel zur Leistungserbringung zugewiesen werden, wird der Gesamtdeckungsgrundsatz in gewissem Umfang relativiert. Allerdings betrifft die Zweckbindung allein die Ausgabenseite; die Bindung unterscheidet sich nur graduell von der aus Titelhaushalten bekannten Bindung von Finanzmitteln in einzelnen Haushaltstiteln. Deckungsfähigkeiten und Übertragbarkeiten schaffen hier zudem ein Gegengewicht. Verfassungsrechtlich problematisch ist demgegenüber vor allem die Zweckbindung bestimmter Einnahmen. Kritisch zu beurteilen wäre eine stärker leistungsorientierte Haushaltsplanung vor diesem