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Besonderes Verwaltungsrecht


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Haushaltsplan festgesetzt wird, der sich in dem – auf der kommunalen Ebene mittlerweile verbreiteten – doppischen Rechnungswesen als Erfolgs- und Finanzplan darstellt und der – ebenfalls auf der kommunalen Ebene zunehmend – nach Produkten strukturiert sein kann. Soweit die Haushaltssatzung den Haushaltsplan festsetzt, hat sie – wie das Haushaltsgesetz auf der staatlichen Ebene – keine Außenwirkung.

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      Verpflichtet das Sachrecht die Verwaltung zu einem bestimmten Handeln, hat die Verwaltung mithin grundsätzlich unabhängig davon tätig zu werden, ob der Haushaltsplan entsprechende Mittel bereitstellt oder nicht. Gegebenenfalls ist ein Nachtragshaushaltsplan in Kraft zu setzen (Rn. 229 ff.).

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 66 Haushaltsrecht › C. Haushaltsgrundsätze

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      Die für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug geltenden höherrangigen Vorgaben aus dem Verfassungsrecht, aus dem HGrG und aus dem einfachgesetzlichen Haushaltsrecht (Haushaltsordnungen, Gemeindeordnungen, Gemeindehaushaltsverordnungen etc.) werden in ihren Kernelementen allgemein in Haushaltsgrundsätze gefasst, denen die Haushaltslegislative und die Haushaltsexekutive genügen müssen.

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