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Besonderes Verwaltungsrecht


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determiniert. Weil die außenrechtlichen Ansprüche nicht in Abhängigkeit vom haushaltsrechtlichen Mittelansatz stehen, hat der Haushaltsgesetzgeber, will er es nicht zu Gesetzesverstößen kommen lassen, Titel in entsprechender Höhe auszuweisen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich Leistungsgesetze durchaus dem finanziellen Leistungsvermögen des Staates anpassen lassen[272]. Die Vielzahl an Haushaltssicherungs-, Haushaltsstruktur- und Haushaltsbegleitgesetzen der letzten Jahre, die gerade auch diesem Ziel dienen, gibt Zeugnis davon, dass der Fortbestand von Leistungsgesetzen – vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Anforderungen – keine juristische Zwangsläufigkeit ist, sondern im Kern auf politischem Willen beruht. Weitgehend indisponibel sind neben den Leistungsgesetzen im engeren Sinne die beamtenrechtlich abgesicherten Gehälter und Pensionen, die Ausgaben für die wesentlichen staatlichen Einrichtungen und Infrastrukturen, nicht zuletzt auch die Zins- und Tilgungslasten aus vormaliger Staatsverschuldung. Außerbudgetäre rechtliche Bindungen ergeben sich für den Haushaltsgesetzgeber schließlich auch aus der Einbindung Deutschland in den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt (siehe Art. 109 Abs. 2 GG) und aus der Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG.

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      Faktischen Grenzen unterliegt die Beratung und Willensbildung des Parlaments über den Haushaltsplan insoweit, als dieser einen solchen Umfang und einen solchen Detailreichtum aufweist, dass sich die Abgeordneten und Fraktionen zumeist nur stichprobenartig und in Konzentration auf je eigene Schwerpunktbereiche inhaltlicher Arbeit mit dem Haushaltsplanentwurf der Regierung befassen können. So dient insbesondere die erste Lesung zum Haushaltsgesetz im Parlament im Ergebnis auch anderen Zwecken als der sachlichen Beratung über einzelne Titelansätze, namentlich der Generalaussprache über das Regierungshandeln.

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      So hat das Haushaltsgesetz, im Unterschied zu den meisten anderen Parlamentsgesetzen und ähnlich wie sonstige Organgesetze, primär Innenwirkung. Es berechtigt und verpflichtet insoweit also allein die Exekutive.

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      Auf kommunaler Ebene