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Besonderes Verwaltungsrecht


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der Bruttoveranschlagung (Rn. 101 ff.), nur mit rechtsprinzipieller Wirkung und ist deshalb offen für verfassungsrechtlich begründete Ausnahmen. Dies verweist wiederum auf Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG und entsprechendes Landesrecht, wo rechtlich unselbstständige Sondervermögen als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt werden. Gleichwohl sind Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG und das entsprechende Landesrecht nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Bruttoveranschlagung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Haushaltseinheit mit der Grundwertung des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GG und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen. Bei näherer Betrachtung erscheinen rechtlich unselbstständige Sondervermögen im Ergebnis allerdings als weniger problematisch als potentiell zu befürchten. Denn eine hinreichende, zum Teil sogar vergleichsweise gute Information des Parlaments wird hier regelmäßig durch die Wirtschaftspläne oder Übersichten gewährleistet, die dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen sind (§ 26 Abs. 1 und 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen)[329]. Flankierend treten die weitergehenden, nicht-haushaltsverfassungsrechtlichen Anforderungen hinzu, die sich auf die organisatorische Absonderung der Sondervermögen als solche beziehen. So unterliegt die Errichtung und Führung von nicht rechtsfähigen Sondervermögen kompetenziellen Vorgaben, daneben auch grundrechtlichen und beihilferechtlichen Grenzen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 107 AEUV). In jedem Fall bedarf es danach eines hinreichend gewichtigen sachlichen Grundes für die organisatorische und finanzielle Absonderung. Speist sich ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen über Sonderabgaben, hat das Regelungsregime schließlich auch den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben zu genügen. Wenngleich ein Verstoß gegen diese Anforderungen allein zur Verfassungswidrigkeit der Abgabenerhebung, nicht aber des Sondervermögens selbst führt[330], sichern die – gerade in jüngerer Vergangenheit durch das Bundesverfassungsgericht wieder zutreffend streng interpretierten[331] – Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben doch die Haushaltsgrundsätze mit ab[332]; dies auch insoweit, als die Sonderabgabe in einer Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt werden muss (Rn. 198).

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      Der Grundsatz der Haushaltseinheit gilt auch bei doppischem Rechnungswesen. Der Erfolgsplan und der doppische Finanzplan sind hierbei freilich als ein Haushalt anzusehen. Auch die Haushaltsdarstellung nach Produkten muss dem Grundsatz der Einheit genügen.

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      Rechtlich ist die Haushaltssystematik in §§ 10 und 11 HGrG, §§ 13 und 14 BHO, in den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen und des Kommunalhaushaltsrechts sowie auf allen Ebenen auch in Verwaltungsvorschriften vorgezeichnet (Rn. 197 ff.).

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      Weitere, die Haushaltsklarheit befördernde Vorschriften treten hinzu. So sind nach § 12 Abs. 2 HGrG, § 16 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) Verpflichtungsermächtigungen, die besondere Gefahren für die Budgethoheit in der Zukunft mit sich bringen, bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Werden die Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen, sollen die auf die einzelnen Jahre entfallenden Beträge im Haushaltsplan angegeben werden. In eine ähnliche Richtung zielt § 17 Abs. 2 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht): Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. Gemäß § 12 Abs. 5 HGrG, § 17 Abs. 4 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) sollen für denselben Zweck Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen (§ 12 Abs. 6 HGrG, § 17 Abs. 5 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht)). Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen (§ 17 Abs. 6 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht)).

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