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Besonderes Verwaltungsrecht


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die voraussichtlichen Aufwendungen, insbesondere auch für geplante Großprojekte, nach bestem Wissen und Gewissen anzusetzen.

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      Klarheit und Wahrheit sollen durch das doppische Rechnungswesen und die Haushaltsdarstellung nach Produkten in besonderer Weise befördert werden. Sobald – vor allem auf kommunaler Ebene – mehr praktische Erfahrungen vorliegen, wird sich zeigen, inwieweit sich diese Hoffnung bestätigt.

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      Die zeitliche Spezialität verlangt eine genaue zeitliche Umgrenzung der Ausgabenermächtigung. Diese Umgrenzung entspricht im Grundsatz dem Haushaltsjahr (§ 8 Abs. 2 HGrG, § 11 Abs. 2 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Im Vollzug führt die zeitliche Spezialität der Bewilligungen dazu, dass diese nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen (zeitliche Bindung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO, entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Die zeitliche Begrenzung der Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen kann zu dem Phänomen führen, das als „Dezemberfieber“ kritisiert wird: In Voraussicht des Wegfalls der Ermächtigungen werden zum Ende des Haushaltsjahres überhastete, unwirtschaftliche Ausgaben- und Verpflichtungsentscheidungen getroffen.

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      In zeitlicher Hinsicht gilt dies für die Vorschriften, die eine zeitliche Übertragung von Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr zulassen. Übertragbar sind kraft Gesetzes die Ausgaben, richtig: Ausgabenbewilligungen, für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 HGrG; § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO und das entsprechende Landeshaushaltsrecht; im Kommunalhaushalt sind regelmäßig die Ansätze des Vermögenshaushalts übertragbar). Andere Ausgaben können durch einen Vermerk im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame