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Besonderes Verwaltungsrecht


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Im laufenden Vollzug kann darüber hinaus der Finanzminister in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind, beispielsweise weil sich die Verwaltung bereits außenwirksam gebunden hat (§ 27 Abs. 3 HGrG; § 45 Abs. 4 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten über das Ende des Haushaltsjahres hinaus, solange das Haushaltsgesetz für das neue Haushaltsjahr noch nicht verkündet ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 HGrG; § 45 Abs. 1 Satz 2 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 2 Satz 1 BHO (entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht) können bei übertragbaren Ausgaben Ausgabenreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Schließlich erlaubt § 37 Abs. 4 BHO (entsprechend die meisten Landeshaushaltsordnungen), bei übertragbaren Ausgaben im Vorgriff auf die – noch nicht ergangene – Bewilligung für das nächste Jahr Ausgaben zu tätigen (Mehrausgaben), die dann auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck angerechnet werden; dies ist insbesondere bei größeren Investitionsvorhaben von Bedeutung.

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      Auf eine noch weitergehende sachliche und zeitliche Flexibilisierung der Haushaltsbewirtschaftung zielen die Ansätze der neuen Haushaltssteuerung zur Budgetierung ab. So erlaubt § 6a Abs. 1 HGrG die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit. Dabei soll die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen werden, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen. Nach § 6a Abs. 2 HGrG sollen insoweit durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit Regelungen zur Zweckbindung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit getroffen werden.

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      In der historischen Entwicklung des parlamentarischen Budgetrechts hatte der Grundsatz der Periodizität des Haushalts große Bedeutung. Denn die Möglichkeit stetiger Einflussnahme auf die Staatsfinanzen hing und hängt für die Parlamente davon ab, dass sie in regelmäßigen Abständen über den regierungsseitig vorgelegten Haushaltsplan abstimmen können. So ist auch der Periodizitätsgrundsatz verfassungsrechtlich – im parlamentarischen Budgetrecht – begründet.

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      In der Praxis setzte sich, seit der Zeit des Konstitutionalismus, auf allen Ebenen das Jährlichkeitsprinzip durch. So ist die jährliche Planaufstellung vor allem dadurch begründet, dass längerfristige Schätzungen der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben oftmals schwierig sind und die Gefahr begründen, dass durch Nachtragshaushalte nachgesteuert werden muss. § 11 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Regelungen in den Landeshaushaltsordnungen und im kommunalen Haushaltsrecht sehen deshalb vor, dass für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist. Das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr ist dabei das Kalenderjahr (§ 4 BHO und das entsprechende Landes- und Kommunalhaushaltsrecht).

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