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Besonderes Verwaltungsrecht


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Verfassung des Freistaates Thüringen[193] – §§ 5–25 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)[194] – §§ 52a–70, 78–85, 114–115 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO)[195] – Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung – ThürGemHV)[196] – Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik (ThürGemHV-Doppik)[197]

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 66 Haushaltsrecht › B. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des Haushaltsrechts

B. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des Haushaltsrechts

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      Die im Rahmen der Föderalismusreform II des Jahres 2009 neu in das Grundgesetz aufgenommene Bestimmung des Art. 109 Abs. 3 GG begrenzt die zulässige Nettoneuverschuldung von Bund und Ländern und ist damit eine Schlüsselvorschrift für die Zukunft einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft (Rn. 226).

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      Art. 109 Abs. 5 GG beschränkt sich darauf, die Sanktionslasten aufgrund von Verletzungen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts bundesstaatlich zuzuordnen.

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      Neben dem Haushaltsverfassungsrecht des Grundgesetzes ist in den Ländern das landesrechtliche Haushaltsverfassungsrecht zu beachten, dass in der Sache viele der Regelungsinhalte der Art. 110 bis 115 GG für die Länder aufnimmt. Soweit landesverfassungsrechtliche Vorschriften grundgesetzlichen Vorgaben für die Länder zuwiderlaufen, gelten letztere (Art. 31 GG). Bedeutung kann dies gegenwärtig mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 GG (Schuldenbremse) bei fehlender Anpassung abweichenden, insbesondere an Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F. orientierten Landesverfassungsrechts bis zum Ende der Übergangszeit (Art. 143d Abs. 1 GG) erlangen.

II. Grundsatzgesetzgebung