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Besonderes Verwaltungsrecht


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die Abweichung (§ 29 Abs. 3 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen).

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      Der exekutiv zu beschließende Haushaltsplanentwurf gliedert sich nach den rechtlichen Vorschriften über die Haushaltssystematik (§§ 10 und 11 HGrG, §§ 13 und 14 BHO, entsprechend die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen und des Kommunalhaushaltsrechts, auf allen Ebenen zudem Verwaltungsvorschriften).

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      Bei Gestaltung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik besteht der Haushaltsplan aus einem Erfolgsplan (auf Ebene der Einzelpläne wie auch des Gesamtplans) und einem doppischen Finanzplan (auf Ebene des Gesamtplans). Der Erfolgsplan oder auch Ergebnisplan enthält die geplanten Erträge und Aufwendungen, eingeteilt in Konten. Die Kontenstruktur richtet sich dabei nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Verwaltungskontenrahmen; Rn. 310). Der doppische Finanzplan enthält eine Übersicht über den geplanten Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden zahlungswirksamen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes. Hinzu tritt eine Übersicht über den Finanzierungssaldo. Hinsichtlich der erforderlichen Anlagen gilt das zum kameralen Haushalt Gesagte entsprechend. Im Ganzen sind bei der Haushaltsplanung und sodann auch -bewirtschaftung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik die einschlägigen Vorschriften des HGB zu beachten (siehe den Verweis in § 7a Abs. 1 HGrG wie auch § 49a Abs. 1 HGrG).

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