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Besonderes Verwaltungsrecht


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auch disziplinierende Funktion der Finanzplanung steht demgegenüber eher im Hintergrund[463]. Auch die Koordination der Finanzplanungen der Gebietskörperschaften ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben, die die rechtlichen Regelungen (§ 51 HGrG; zuvor § 51a HGrG a.F.) wecken konnten[464].

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II. Haushaltskreislauf 1. Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs

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      Auch auf kommunaler Ebene obliegt die Planaufstellung allein der Exekutive, obwohl das Kommunalhaushaltsrecht seinerseits zumeist keine ausdrückliche Regelung des Initiativvorbehalts enthält.

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