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Besonderes Verwaltungsrecht


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werden dabei die Vorschriften über den Erlass des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung für entsprechend anwendbar erklärt[553]. Ein Nachtrag ist grundsätzlich nur bis zum Ende der laufenden Haushaltsperiode zulässig.

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      Der durch Haushaltsgesetz festgestellte bzw. durch Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan ist sodann zu vollziehen.

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      Grundlage der Bewirtschaftung ist neben dem Einzelplan ein als Haushaltserlass bezeichnetes Rundschreiben des Finanzministers (Verwaltungsvorschrift nach § 5 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), das Einzelheiten zur Auslegung und Anwendung des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans enthält. Verbindlich zugewiesen werden den Ressorts die Mittel durch die Übersendung eines beglaubigten Abdrucks des betreffenden Einzelplans.

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