werden dabei die Vorschriften über den Erlass des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung für entsprechend anwendbar erklärt[553]. Ein Nachtrag ist grundsätzlich nur bis zum Ende der laufenden Haushaltsperiode zulässig.
230
Im staatlichen Haushaltsrecht des Bundes und der Länder ist nicht geregelt, unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Nachtragshaushalt in das Parlament eingebracht werden muss. Die Antwort ergibt sich zum einen aus der Bedeutung des parlamentarischen Budgetrechts, das prinzipiell für das Erfordernis eines Nachtragshaushalts bei Ausgaben jenseits des Haushaltsplans spricht, zum anderen aus der Reichweite und Begründung der Regelungen über zulässige über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne vorherige parlamentarische Mitwirkung. So können auf Bundesebene (Art. 112 GG), ähnlich in den Ländern, über- und außerplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Finanzministers geleistet werden, die tatbestandlich vom Vorliegen eines unvorhergesehenen und – sachlich wie zeitlich – unabweisbaren Bedürfnisses abhängt[554]. Konkretisiert ist dies in § 37 BHO und den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen (Rn. 247 ff.). Kann eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgabe nicht auf diese Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden, bedarf es eines Nachtragshaushaltsplans.
231
Für die kommunale Ebene ergeben sich dagegen aus dem Kommunalhaushaltsrecht detaillierte Vorschriften darüber, wann eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden muss[555]. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich erhöhen wird und dies auf andere Weise nicht abwendbar ist, wenn die Mittel zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht ausreichen, wenn in erheblichem Umfang bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen zu tätigen sind, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder wenn Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt oder befördert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
h) Sondervermögen
232
Die Haushaltspläne der rechtlich unselbstständigen wie auch der rechtlich selbstständigen Sondervermögen werden regelmäßig nicht vom Parlament festgestellt, sondern allein von der zuständigen Stelle der Exekutive bzw. dem rechtlichen Träger selbst aufgestellt (Rn. 202 f.) und beschlossen[556].
3. Vollzug des Haushaltsplans
233
Der durch Haushaltsgesetz festgestellte bzw. durch Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan ist sodann zu vollziehen.
a) Zuständigkeit
234
Der Haushaltsvollzug obliegt der Exekutive. Die in einem Einzelplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden durch den zuständigen Ressortminister bzw. Leiter der nicht der Regierung angehörigen obersten Behörde des Bundes oder Landes bewirtschaftet. Besondere Befugnisse hat allerdings auch während des Vollzugs der Finanzminister (siehe § 116 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen[557]), so etwa bei Haushaltsüberschreitungen (Rn. 247 ff.).
235
Grundlage der Bewirtschaftung ist neben dem Einzelplan ein als Haushaltserlass bezeichnetes Rundschreiben des Finanzministers (Verwaltungsvorschrift nach § 5 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), das Einzelheiten zur Auslegung und Anwendung des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans enthält. Verbindlich zugewiesen werden den Ressorts die Mittel durch die Übersendung eines beglaubigten Abdrucks des betreffenden Einzelplans.
236
Zumeist wird die Bewirtschaftung innerhalb der Ressorts an nachgeordnete Behörden und Dienststellen delegiert[558]. Dementsprechend ist bei jeder mittelbewirtschaftenden Stelle ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen (§ 9 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Dienststellenleiter unmittelbar unterstellt werden. Ihm obliegt – neben der Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und für den Haushaltsplanentwurf (Voranschläge; Rn. 191) – die Ausführung des Haushaltsplans für die einzelne Dienststelle. Dazu gehört die Verteilung der Mittel innerhalb der Dienststelle, auch die Verteilung an nachgeordnete Behörden, ebenso wie die Überwachung der Mittelbewirtschaftung. Die Bewirtschaftung einzelner Titel kann zwar auf andere Bedienstete der Behörde übertragen werden (Titelverwalter). Doch bleibt es die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt, den gesamten Haushaltsvollzug in der Dienststelle zu lenken und – in weitgehender Unabhängigkeit – zu kontrollieren. Hierzu kann er die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wie auch Auskünfte verlangen. Er ist an Besprechungen und Verhandlungen zu beteiligen, ebenso an relevantem Schriftverkehr (etwa mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof)[559]. In den Verwaltungsvorschriften sind dem Beauftragten für den Haushalt darüber hinaus besondere Befugnisse eingeräumt, insbesondere Widerspruchsrechte[560], die den Rechten des Finanzministers auf Regierungsebene nachgebildet sind.
237
Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes. Hier werden die Mittel in der Regel durch die einzelnen Dezernenten bewirtschaftet, deren Zuständigkeit vom Bürgermeister als Adressaten der Ermächtigungen des Haushaltsplans abgeleitet ist[561]. Die Abwicklung der Geldgeschäfte fällt in den Gemeinden in die durch die jeweilige Gemeindekassenverordnung begründete Zuständigkeit der Gemeindekasse[562].
b) Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben; Haushaltssperren
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Einnahmen sind gemäß § 19 Abs. 1 HGrG, § 34 Abs. 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies konkretisiert vor allem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.), weniger dagegen den Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Spezialität (Rn. 121 ff.), weil die Einnahmenansätze im Haushaltsplan ohnehin nicht konstitutiv wirken. So sind auch solche Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, die im Haushaltsplan nicht oder in geringerer Höhe veranschlagt sind. Maßgeblich sind die jeweiligen rechtlichen Grundlagen[563] wie die Steuergesetze, Gebührenordnungen, Beitragssatzungen und Verträge, aus denen sich auch ergeben kann, ob und inwieweit ein Betrag zu erlassen oder zu stunden ist[564]. Bei Verstößen kann eine Ersatzpflicht des Bediensteten (§ 75 BBG für Bundesbeamte, entsprechend die landesbeamtenrechtlichen Bestimmungen und die Tarifvorschriften für die Angestellten) in Betracht kommen[565].
239
Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben steht ebenfalls der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.) im Vordergrund. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) dürfen die Ausgabenermächtigungen des Haushaltsplans nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Danach ist es etwa unzulässig, übergroße Materialvorräte anzulegen oder auch im „Dezemberfieber“[566] sonstige unnötige Ausgaben zu tätigen, um einem Wegfall der zeitlich begrenzten Bewilligung zuvorzukommen. Bei öffentlichen Aufträgen sind unabhängig von Ausschreibungspflichten Vergleichsangebote einzuholen. Eingeräumte Zahlungserleichterungen