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Besonderes Verwaltungsrecht


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zur Kreditaufnahme – auch wegen Verfassungswidrigkeit – fehlt bzw. der Höhe nach überschritten ist[603].

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      Die Länder haben zur Verwaltung der ihrerseits eingegangenen Finanzschulden ebenfalls Schuldenverwaltungen eingerichtet, denen die technische Abwicklung der Kreditaufnahme und der Verwaltung der Schulden obliegt. Die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung unterscheidet sich dabei von Land zu Land. Typischerweise aber sind die Schuldenverwaltungen in die Finanzressorts eingegliedert.

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      Wird es im laufenden Haushaltsjahr voraussichtlich zur Realisierung einer zuvor übernommenen Gewährleistung kommen (beispielsweise zur Schadensausgleichszahlung an einen Exporteur), müssen im Haushaltsplan entsprechende Ausgabemittel bereitgestellt werden.

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