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Besonderes Verwaltungsrecht


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Zusammenhang mit dem besonderen Status des Beamten. Entsprechendes gilt für Bedienstete in anderen öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen, insbesondere Richter und Soldaten (§ 58 Abs. 1 HGrG, § 115 BHO wie auch die Landeshaushaltsordnungen), nicht dagegen für Minister und parlamentarische Staatssekretäre. Die Stellen für Angestellte und Arbeiter sind demgegenüber lediglich in den Erläuterungen der diesbezüglichen Ausgabetitel aufgeführt. Dies beruht auf der überkommenen Praxis, dass sich die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht nach Stellen, sondern nach verfügbaren Ausgabemitteln richtet. Weil sich aber erwiesen hat, dass sich der Umfang und die Struktur des Personals über eine Planstellenbewirtschaftung besonders gut steuern lassen[633], wird diese Form der Bewirtschaftung seit den 1970er Jahren zumindest in der Sache auch im Bereich der Stellen für Arbeitnehmer angewandt; denn nach Maßgabe haushaltsgesetzlicher Regelung sind die in den Erläuterungen ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmer verbindlich, soweit das Finanzministerium keine Abweichungen zulässt[634].

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      Besondere Personalausgaben, die nicht auf Gesetz (z.B. Besoldungsgesetz) oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nach § 28 Abs. 2 HGrG, § 51 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) im laufenden Haushaltsvollzug nur geleistet werden, wenn Ausgabemittel dafür besonders zur Verfügung gestellt sind. Aufgrund der weitgehenden gesetzlichen Normierung des öffentlichrechtlichen Dienstrechts ist für derartige Personalausgaben kaum noch Raum. Insbesondere Zulagen und vergleichbare Zahlungen können seit den 1970er Jahren nicht mehr allein auf den Haushaltsplan gestützt werden, sondern bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

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      Entsprechendes gilt für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben (§ 16 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 HGrG, § 24 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen)).

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      Ein unter Verstoß gegen Vorschriften der §§ 63 und 64 BHO oder des entsprechenden Landeshaushaltsrechts vorgenommenes Rechtsgeschäft ist nicht deshalb unwirksam. Die Vorschriften wirken sich auf die Rechtmäßigkeit im vertraglichen Außenverhältnis nicht aus.

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      Verwaltet wird das Vermögen des Bundes und der Länder grundsätzlich durch eigene Behörden. Eine Verwaltung durch andere Stellen ist zulässig, wenn hieran ein erhebliches Interesse besteht und eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden sichergestellt ist (§ 44 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen).

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      Zulässig ist eine staatliche Unternehmensbeteiligung nach § 65 Abs. 1 BHO und dem entsprechenden Landeshaushaltsrecht nur dann, wenn ein wichtiges Interesse besteht und der Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Zudem muss die Einzahlungs- und damit Haftungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Der Bund oder das Land muss angemessenen Einfluss erhalten (insbesondere im Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Überwachungsorgan). Es muss gewährleistet sein, dass der Jahresabschluss des Unternehmens einer Pflichtprüfung unterzogen wird.

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      Verwaltet werden die Unternehmensbeteiligungen von den zuständigen Ministerien, dies unter Mitwirkung des Finanzministeriums. Die Verwaltung konkretisiert sich insbesondere darin, dass die staatlichen Vertreter in den Versammlungen der Anteilseigner und in den Überwachungsgremien Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen ausüben. Hierzu stehen ihnen die Mittel zu, die das Gesellschaftsrecht bereithält, darüber hinaus die