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Besonderes Verwaltungsrecht


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– anders als die überkommenen „Hermes“-Deckungsrisiken – jedenfalls längerfristig in einigem Umfang realisieren könnten. So verkürzt es die verfassungsrechtliche Analyse, allein festzustellen, dass die Gewährleistungsübernahme auf Bundesebene der Höhe nach nicht ausdrücklich begrenzt ist (die Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG gilt nur für die Nettokreditaufnahme). Zu erwägen ist hier vielmehr eine zeitliche Vorwirkung der Schuldenbremse, die zur Vorsicht schon bei der Gewährleistungsübernahme mahnt, wenn diese Übernahme – infolge der Risikorealisierung – mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu einem Finanzbedarf führt, der dazu zwingt, in Zukunft gegen die Schuldenbremse zu verstoßen[621].

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      Kreditzusagen des Bundes oder eines Landes bedürfen demgegenüber keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Es reicht der Ansatz im Haushaltsplan aus, der zur Leistung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr und zum Eingehen von Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre ermächtigt. Die Erteilung einer Kreditzusage fällt ebenfalls – vorbehaltlich zulässiger Delegation – in die Zuständigkeit des Finanzministers, der schon an den Verhandlungen zu beteiligen ist (§ 23 Abs. 2 HGrG, § 39 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen). Im Rahmen der technischen Abwicklung haben die zuständigen Dienststellen im Regelfall zu vereinbaren, dass sie jederzeit prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben (§ 23 Abs. 3 HGrG, § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen).

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      Nach § 44 Abs. 2 und 3 BHO (entsprechend überwiegend die Landeshaushaltsordnungen) können Zuwendungsmittel auch treuhänderisch durch öffentliche Stellen außerhalb der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung (Sondervermögen) und durch – beliehene – juristische Personen des Privatrechts verwaltet werden.

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      Muss ein Zuwendungsverhältnis rückabgewickelt werden, greifen die allgemeinen Vorschriften. Ein Zuwendungsbescheid ist also nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzunehmen oder nach § 49 Abs. 3 VwVfG – auch mit Wirkung für die Vergangenheit – zu widerrufen; letzteres dann, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) oder eine Auflage nicht erfüllt wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Die Erstattung und Verzinsung regelt § 49a VwVfG. Ist die Zuwendung ausnahmsweise vertraglich gewährt worden, greifen die Vorschriften über öffentlichrechtliche Verträge, namentlich über ihre Kündigung.

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      Das kommunale Haushaltsrecht enthält regelmäßig keine § 44 BHO vergleichbare Vorschrift. Die Gewährung von Zuwendungen, die Durchführung des Zuwendungsverhältnisses und gegebenenfalls auch die Rückabwicklung richten sich hier allein nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere des VwVfG.

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