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Besonderes Verwaltungsrecht


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am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre“[834]. Aufgrund der Feststellungen und Erhebungen des vorlegenden Finanzgerichts stellte es eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fest, eine tragfähige Rechtfertigung sei dabei nicht festzustellen. Angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich und der damit einhergehenden Erkenntnismöglichkeiten sei der Stückzahlmaßstab „als generell ungeeignet für die Bemessung der Spielgerätesteuer anzusehen, weil er allenfalls in mehr oder weniger zufälligen Einzelkonstellationen den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten, hinreichenden Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand des Spielers sicherzustellen vermag“[835]. Nicht mehr tragfähig seien auch die in der Vergangenheit zur Rechtfertigung herangezogenen Argumente, wozu der Gesichtspunkt der Praktikabilität, die Annahme eines internen Belastungsausgleichs bei den Automatenaufstellern, die Verfolgung von Lenkungszwecken und die Möglichkeit des Fehlens eines anderweitigen zulässigen Maßstabs zählen[836].

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