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Besonderes Verwaltungsrecht


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sich auch das Recht zur Verwaltung der Gebühren und Beiträge und die Ertragshoheit für nichtsteuerliche Abgaben der Gemeinden im Umkehrschluss aus der der Gemeinde zustehenden Sachmaterie.

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      Im Gegensatz zur Gebühr setzt der Beitrag keine tatsächlich in Anspruch genommene Gegenleistung voraus, sondern wird bereits erhoben, weil dem Bürger die bloße Möglichkeit gewährt wird, eine konkrete Gegenleistung in Anspruch nehmen zu können, es genügt demnach ein abstrakter Vorteil. Wichtigstes Beispiel für die kommunale Beitragserhebung sind die Erschließungsbeiträge.

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