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Besonderes Verwaltungsrecht


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Vorschriften des Art. 106 GG heranzuziehen. Hier werden den Kommunen – trotz des nur zweistufigen Aufbaus der Finanzverfassung[660] – Finanzmittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen ausdrücklich zugewiesen. Die Finanzverfassung berührt nur einen Teilbereich des kommunalen Finanzsystems. Neben den Einnahmen aus dem staatlichen Steueraufkommen erhalten Gemeinden und Gemeindeverbände Einnahmen aus der Erhebung kommunaler Gebühren und Beiträge. Darüber hinaus erzielen die Gemeinden regelmäßig auch privatrechtliche Einnahmen, insbesondere durch die in vielfältiger Hinsicht begrenzte erwerbswirtschaftliche Betätigung der Gemeinden[661], privatrechtliche Leistungsentgelte[662] oder Konzessionsabgaben[663]. Das in Art. 106 GG angesprochene Steueraufkommen stellt freilich in der Gegenwart – anders als in vorangegangenen Epochen – die Hauptquelle kommunaler Finanzierung dar.

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      Neben dem Recht, das Abgabenaufkommen zu vereinnahmen sowie die genaue Ausgestaltung der Abgabentatbestände zu bestimmen, gehört auch das Recht zur Erhebung der Steuer beim Steuerpflichtigen, zur Festsetzung der Steuerlast und zur Durchführung des Erhebungsverfahrens, also die Verwaltung der Steuern zur kommunalen Finanzautonomie. Auch hier sieht das Grundgesetz Besonderheiten für die Gemeinden vor. Gemäß Art. 108 GG sind grundsätzlich die Länder mit der Verwaltung betraut, Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ermächtigt diese aber ausdrücklich zur Übertragung dieses Rechts auf die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern diesen die alleinige Ertragshoheit zusteht.

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