und übrigen Grundstücken unterschieden wird (vgl. § 2 BewG). Unter Grundstücken wird die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens verstanden, wozu Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör gehören. Auch Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Wohnungseigentum, Teileigentum, Teilerbbaurecht und das Wohnungserbbaurecht sind Steuergegenstände[730]. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Grundsteuer, wozu alle Wirtschaftsgüter gehören, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind[731].
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Steuerschuldner ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zugerechnet wird. Regelmäßig ist dies der bürgerlich-rechtliche Eigentümer, im Falle anderen wirtschaftlichen Eigentums tritt der wirtschaftliche Eigentümer an dessen Stelle.
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Die Grundsteuer wird in selbstständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen ermittelt. Zunächst erfolgt das Einheitswertverfahren, sodann das auf den Einheitswert aufbauende Steuermessbetragsverfahren und zuletzt das auf den Steuermessbetrag aufbauende Grundsteuerfestsetzungsverfahren. Für die Feststellung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages (Promillesatz des Einheitswertes, festgelegt in §§ 14, 15 GrStG) ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden. Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht[732]. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Steuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG).
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Befreiungen von der Grundsteuerpflicht sind nach §§ 3 bis 8 GrStG möglich, wobei zwischen Befreiungstatbeständen für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger und solchen in Abhängigkeit der Nutzung unterscheiden werden kann. Im Prinzip gelten die Befreiungen für solchen Grundbesitz, bei dem eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen erscheint[733]. Daneben ist auch ein Grundsteuererlass aus Rechts- und Billigkeitsgründen nach §§ 32 und 33 GrStG möglich, der neben die allgemeine Erlassbefugnis der Gemeinden nach § 227 AO tritt.
IV. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
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Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden auch als „kleine Gemeindesteuern“[734] oder „kommunale Bagatellsteuern“ bezeichnet. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ihr Steueraufkommen nur einen geringen Anteil an den Gesamteinnahmen der Kommunen wie auch am staatlichen Gesamtsteueraufkommen ausmacht[735]. Die Kritik liegt nahe, diese Steuerarten seien aus fiskalischer Sicht unrentable, weil unergiebige Einnahmequellen. Auf ordnungspolitischer Ebene wird die Zwecktauglichkeit der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern entsprechend in Frage gestellt[736]. Die Ambivalenz einer derartigen Argumentation wird deutlich, berücksichtigt man, dass das vergleichsweise unbedeutende Aufkommen gerade für eine Beibehaltung sprechen mag, da zum einen mögliche steuersystematische Mängel kaum ins Gewicht fallen[737], zum anderen diese Einnahmen in Zeiten stagnierender oder rückläufiger Steuereinnahmen einen geringen, aber dennoch unverzichtbaren Beitrag zur Finanzierung des Gemeindehaushalts leisten können[738]. Auch kommunalpolitische Gründe streiten für die Beibehaltung der kleinen Gemeindesteuern: Sie stellen ein wirksames Gegengewicht zu der Konzentration der Steuerrechtsetzungskompetenzen beim Bund[739] dar und begegnen so einer ausschließlichen finanziellen Abhängigkeit der Gemeinden von Land und Bund[740]. Die Städte und Gemeinden erhalten so auch auf der Einnahmenseite ihres Haushalts Gestaltungsmöglichkeiten und können insoweit ein Stück Finanzautonomie im besten Wortsinn zu verwirklichen suchen[741]. Schließlich ist anzuführen, dass die kommunalen Verbrauch- und Aufwandsteuern oftmals als Lenkungsinstrumente der Gemeinden fungieren[742]. Der Abbau der „Bagatellsteuern“ würde somit auch einen Verlust an Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen innerhalb der Gemeinde mit sich bringen[743]. Steuersysteme sind keine rational am „Reißbrett“ durchkonstruierten Normenkomplexe, sondern unter vielfältigen Einflussfaktoren gewachsene Gebilde, die einen Ausgleich unterschiedlicher – nicht nur fiskalischer – Interessen zum Ausdruck bringen.
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Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern knüpfen an lokale Gegebenheiten an und begründen eine Steuerpflicht für bestimmte Arten der Einkommensverwendung des persönlichen Bedarfs[744]. Steuersystematisch handelt es sich um umsatzsteuerähnliche Abgaben, die den privaten Konsum belasten[745]. Damit wird die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners erfasst[746]. Für das Kriterium der Örtlichkeit ist entscheidend, ob der Steuertatbestand im Hoheitsbereich der Gemeinde verwirklicht wird[747]. „Örtlich“ in der geltenden Fassung des Art. 105 Abs. 2a GG meint nichts anderes als „örtliche Steuern“, Steuern mit örtlich radiziertem oder bedingtem Wirkungskreis im Sinne der Vorgängerbestimmung[748].
1. Gesetzgebungskompetenz
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Für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern überträgt Art. 105 Abs. 2a GG die ausschließliche[749] Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder unter der Einschränkung, dass diese bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein dürfen. Das Merkmal der Gleichartigkeit dient dabei nicht der Zuständigkeitsrückverweisung an den Bund, sondern stellt klar, dass bei vorliegender Gleichartigkeit eine Gesetzgebungskompetenz weder auf Seiten des Bundes noch auf Landesebene besteht[750]. Gleichartigkeit und Örtlichkeit als Kriterien der Kompetenzbestimmung dürfen nicht miteinander vermengt werden[751]. Das Merkmal „gleichartig“ wird dabei enger verstanden als bei Art. 105 Abs. 2 GG[752] mit der Folge, dass die bestehenden, herkömmlich landesrechtlich geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer, unabhängig vom Ergebnis einer Prüfung, nicht dem Gleichartigkeitsverbot unterfallen[753] sollen. Mit Einführung des Art. 105 Abs. 2a GG beabsichtigte der Gesetzgeber[754], jedenfalls die zum 1. Januar 1970 anerkannten Verbrauch- und Aufwandsteuern als Einnahmequellen der Gemeinden unangetastet zu lassen. Insoweit ist Art. 105 Abs. 2a GG restriktiv auszulegen[755].
2. Kein Steuererfindungsrecht der Gemeinden
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Art. 28 Abs. 2 GG garantiert den Gemeinden verfassungsrechtlich, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu zählen auch die Gewährleistung der Finanz- und Ertragshoheit[756], im Rahmen derer die Kommunen aus eigenem Recht ihre Einwohner an den Kosten für die Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben beteiligen dürfen[757]. Gleichzeitig formuliert Art. 28 Abs. 2 GG jedoch kein originäres Steuererhebungsrecht als solches[758]. Ebenso wenig räumt Art. 105 GG den Gemeinden eine eigenständige, gesetzesunabhängige Besteuerungsgewalt ein[759]. Die Steuergesetzgebungshoheit spiegelt vielmehr den grundsätzlich zweistufigen Aufbau von Bundesstaatlichkeit und Finanzverfassung wider: Die notwendige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur konkreten Ausformung der Verfassungsgarantie findet sich in den Kommunalabgabengesetzen der Länder[760]. Sie räumen den Gemeinden einen Bereich ein, innerhalb dessen diese mittels ihrer kommunalen Satzungsautonomie in begrenztem Umfang Kommunalsteuern einführen dürfen. Insofern kann von einem durch den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen begrenzten Steuerfindungsrecht gesprochen werden, soweit die landesrechtlichen Bestimmungen einerseits keine Verbote für die Erhebung bestimmter Steuern enthalten, andererseits die notwendigen formal-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zur Verfügung stellen[761].