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Besonderes Verwaltungsrecht


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ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat“[870]. Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht hingegen angenommen für den Fall, dass ein Verheirateter neben seiner Familienwohnung eine Zweitwohnung am Erwerbsort nahm und dort zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde. Aufgrund melderechtlicher Vorschriften konnte – anders als bei einem Unverheirateten – die Zweitwohnung nicht als Hauptwohnung angesehen werden (sog. melderechtliche Zwangslage), wodurch der Ehepartner der Zweitwohnungsteuerpflicht hätte entgehen können. Darin sah das Bundesverfassungsgericht eine Diskriminierung der Ehe[871]. Auch hierbei sind die Motive für die Zweitwohnung oder die Frage, ob die Nutzung der Wohnung als vernünftig anszusehen ist, irrelevant. Entscheidend ist allein, dass eine melderechtliche Zwangslage besteht[872]. Das OVG NRW hat zudem angedeutet, dass es auch nicht darauf ankommen kann, dass es sich um eine Erwerbszweitwohnung handelt[873]. Inzwischen sehen viele Zweitwohnungsteuersatzungen Befreiungen für Erwerbszweitwohnungen für Verheiratete vor[874]. Nutzen Eheleute jedoch sowohl die Hauptwohnung am Familienwohnsitz als auch die Erwerbszweitwohnung gemeinsam, verstößt die Besteuerung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG[875]. Ebenfalls verstößt die Besteuerung der Zweitwohnung mangels melderechtlicher Zwangslage nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn Ehegatten ihren Hauptwohnsitz berufsbedingt an zwei verschiedenen Orten und am Hauptwohnsitz des jeweils anderen ihren Nebenwohnsitz angemeldet haben[876].

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      Mit der Hundesteuer wird der im Halten eines Hundes zum Ausdruck kommende besondere Aufwand steuerlich erfasst[905], auch wenn dieser unter Umständen nicht sehr erheblich ist[906]. Das Halten eines Hundes wird angenommen, wenn dieser in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde[907]. Damit stellt die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer dar. Das BVerwG hat klargestellt, dass auch die zunehmende Mobilität der Bevölkerung und damit auch von Hundehaltern und ihren Hunden daran nichts ändert, auch wenn sie das Gemeindegebiet häufiger verlassen sollten. Denn entscheidend sei, wo der Hund in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben werde[908]. Auf die Beweggründe für die Hundehaltung – etwa sittliche Motive des Tierschutzes oder der Tierpflege – kommt es für die steuerliche Erfassung grundsätzlich nicht an[909]. Auch ob Dritte die Aufwendungen für die Hundehaltung tatsächlich erstatten, ist für die Hundehaltereigenschaft nicht von Belang[910]. Das kurzfristige Verwahren eines Hundes stellt noch kein Halten im steuerrechtlich relevanten Sinn dar. Als zeitliche Mindestdauer wird ein Zeitraum von ca. 3 Monaten angegeben[911]. An dem die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand fehlt es auch dann, wenn die Hundehaltung für die Aufrechterhaltung eines Wirtschafts- oder Gewerbebetriebes von existentieller Bedeutung ist, so dass die Einkommensverwendung nicht mehr die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende persönliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt[912]. Somit reicht es für die Verneinung der Steuerpflicht nicht aus, dass der Hund beruflichen Zwecken dient. Vielmehr darf der Aufwand keinen konsumtiven Charakter aufweisen[913], sondern ausschließlich der Einkommenserzielung dienen[914]. Schwierige Abgrenzungsprobleme sind hier vorprogrammiert. Das Halten eines Diensthundes, etwa bei der Bundespolizei, ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung und unterfällt daher nicht der Hundesteuerpflicht[915].

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      Steuerschuldner