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Besonderes Verwaltungsrecht


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zu belastende Gruppe in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturiert sei[573]. Diesem Gedanken der rechtlichen Vorstrukturierung kann in einer weitenden Perspektive die grundsätzliche Beachtlichkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung zur gleichartigen Behandlung der unter das entsprechende Regime fallenden Subjekte entnommen werden. Findet sich für die unter die Sonderabgabe fallende Gruppe aber keine einheitliche rechtliche Vorstrukturierung, kann dies als erstes Indiz dafür gewertet werden, dass sich die betreffenden Subjekte in qualitativer Hinsicht für die Fassung unter eine einheitliche Sonderabgabe zu sehr unterscheiden. Durch die Schaffung eines unterschiedlichen gesetzlichen Umfeldes hat der Gesetzgeber selbst ein Indiz für die Inhomogenität der Subjekte geschaffen. Die Validierung dieses rechtlichen Indizes für eine Inhomogenität erfolgt anhand der sachlichen Unterschiedlichkeit der Regelungsregime mit Hinblick auf den Sachzweck der Sonderabgabe.

      Schließlich dient auch die Ausgestaltung des Abgabetatbestands als Homogenitätsmaßstab. Danach ist eine Gruppe jedenfalls dann nicht mehr homogen, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung der Sonderabgabe auf der Ebene der Bemessungsgrundlage und/oder auf der Ebene der Tarifgestaltung Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Typen von Abgabepflichtigen eingeführt hat. Zwar ließe sich ein solches Vorgehen dahingehend deuten, dass der Gesetzgeber mehrere, in sich homogene Gruppen, die freilich gemeinsam keine homogene Gruppe bilden, mit mehreren, auf die jeweiligen Gruppen zugeschnittenen Sonderabgaben belastet. In diesem Fall wäre allerdings im Rahmen der gruppennützigen Verwendung erforderlich, dass die Mittel in getrennte, den jeweiligen Gruppen entsprechende Vermögensmassen fließen. Die Mittel dürften also nicht „in einen Topf“ fließen, der Sache nach handelte es sich dann um zwei verschiedene Sonderabgaben.

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      aa) Kreis möglicher Zwecke

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      Als legitime Sachzwecke sind grundsätzlich alle diejenigen Zwecke anzusehen, die nach Maßgabe verfassungsrechtlicher, insbesondere grundrechtlicher Wertungen zu denjenigen potenziellen Zielen der Wirtschafts- und Finanzpolitik zählen, die sich im Rahmen einer demokratischen Bestimmung des Gemeinwohls halten und bei deren Erfüllung der Staat die Grundrechte weder positiv (durch Eingriffe) noch negativ (durch Vernachlässigung seiner Schutzpflichten) missachtet. Prinzipiell können zwei denkbare Gruppen von Sachzwecken voneinander abgeschichtet werden:

Sachzwecke, die durch die Mittelverwendung verwirklicht werden sollen („Finanzierungszwecke“).

      bb) Auswirkungen auf die verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte

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