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Besonderes Verwaltungsrecht


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werden. Für beide Arten dieses korporativen Beitrags gestaltet sich die Bestimmung des durch die Verbandslast abgegoltenen potentiellen Vorteils problematisch, da Grund für die Erhebung bereits die Mitgliedschaft des Abgabenschuldners im Zwangsverband ist.

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      Auch bezüglich des Abgabentypus des Beitrags sind die Regelungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung nicht anwendbar. Somit ist bei der Bestimmung der Beitragsgesetzgebungs- und Beitragsertragskompetenz auf die allgemeinen Regeln der Art. 70 ff., 83 ff. GG zurückzugreifen. Die Beitragsgesetzgebungskompetenz ist Annexkompetenz zur Sachmaterie. Wenn die staatliche Körperschaft für die Sachmaterie keine Gesetzgebungskompetenz besitzt, darf sie die Beitragspflicht nicht normieren. Spiegelbildlich gilt dieser Satz auch für die Beitragsertragskompetenz: Wenn die staatliche Körperschaft keine Verwaltungskompetenz hinsichtlich des Gesetzes innehat, darf sie auch den Beitragsertrag nicht für sich in Anspruch nehmen.

      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › F. Recht der Sonderabgaben