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Besonderes Verwaltungsrecht


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lassen sich den §§ 172 ff. AO zunächst allgemeine Voraussetzungen entnehmen, welche bei allen Korrekturen gleichermaßen erfüllt sein müssen[434]. So ist eine Korrektur nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich nur möglich, wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung[435] folgt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass nur rechtswidrige Bescheide einer Korrektur zugänglich sind. Für diesen Fall geht das Gesetz dann von einer Korrekturpflicht aus[436]. Die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO bringt schließlich eine grundsätzlich zu beachtende Korrekturgrenze[437]. Sind diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, ist im Weiteren entscheidend, ob einer der in den §§ 172 ff. AO genannten speziellen Korrekturtatbestände eingreift. Der in der Praxis wichtigste Fall ist das Bekanntwerden neuer Tatsachen, das nach § 173 AO zwingend zu einer Neufestsetzung führt[438].

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › D. Gebührenrecht

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      Anders als die Steuer, die zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs voraussetzungslos auferlegt wird, setzt die rechtmäßige Erhebung anderer Abgaben, einen konkreten staatlichen Bedarf voraus. Solche Abgaben werden daher auch Kausalabgaben oder Vorzugslasten genannt.

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      Die Gebühr wird im Grundgesetz nur beiläufig erwähnt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 und Art. 80 Abs. 2 GG). Eine umfassende Definition enthält die Verfassung nicht, sodass Rechtswissenschaft und Rechtsprechung diese erst entwickeln mussten.

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       Gebühren sind hoheitlich auferlegte Geldleistungen, die einem Rechtsträger zufließen und deswegen erhoben werden, weil ein konkreter Aufwand ausgeglichen werden muss. Der Aufwand