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Besonderes Verwaltungsrecht


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klares Übergewicht bei der Steuerverwaltungshoheit[343]. Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen ähnelt derjenigen der Ertragskompetenzen nach Art. 106 GG, mit dem Unterschied, dass die Länder die Gemeinschaftssteuern als Ganzes verwalten, obwohl sie ihnen nur teilweise zufließen, während der Bund die nicht örtlichen Verbrauchsteuern in Gänze verwaltet, obwohl der Ertrag der Biersteuer den Ländern zusteht.

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      Die klare Struktur der Art. 108 Abs. 1–3 GG wird durch Art. 108 Abs. 4 GG aufgebrochen: Dieser räumt dem Bund die Möglichkeit ein, durch zustimmungsbedürftiges Gesetz die Aufteilung der Verwaltungskompetenzen – allerdings nur punktuell und unter der Voraussetzung der erheblichen Verbesserung oder Vereinfachung der Steuerverwaltung – zu verschieben. Dabei führt Satz 1 die bestehenden Optionen auf: Dies sind neben der verfassungsrechtlich ungewöhnlichen Mischverwaltung durch Bund und Länder gemeinsam („Zusammenwirken“) die Übertragung von Bundes-Verwaltungskompetenzen auf die Länder und die Übertragung von Länder-Verwaltungskompetenzen auf den Bund.

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      Aufwandsteuern zielen darauf ab, den Einsatz finanzieller Mittel für die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes zu belasten. Anknüpfungspunkte sind etwa das Halten von Tieren oder das Innehaben einer Zweitwohnung. Einzige bundesgesetzlich geregelte Aufwandsteuer ist die Kraftfahrzeugsteuer, die übrigen Aufwandsteuern sind Gemeindesteuern.

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