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Besonderes Verwaltungsrecht


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zwischen den Gliedstaaten differenzierende Regelungen kommen so gerade nicht zustande.

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      Die zweite Stufe (primärer horizontaler Finanzausgleich) betrifft die Verteilungsmodi der an die Ländergesamtheit geflossenen Steuereinnahmen auf die einzelnen Gliedstaaten, wobei hier bezüglich der unterschiedlichen Steuerarten verschiedene Parameter greifen (z.B. Prinzip des örtlichen Aufkommens für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, Einwohnerzahl und gesetzliche Ergänzungszuweisungen für die Umsatzsteuer), Art. 107 Abs. 1 GG.

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      Die dritte (sekundärer horizontaler Finanzausgleich) und vierte Stufe des geschilderten Finanzausgleichs gehören nicht mehr Steuerertragshoheiten i.e.S., sondern stellen Ausgleichsregelungen im Anschluss an die Verteilung des Steueraufkommens dar, bewirken mithin Umverteilung von eindeutig Zugewiesenem. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 tritt nach der Änderung von Art. 107 Abs. 2 GG ein neuer, stärker vertikalisierter sekundärer Finanzausgleich in Kraft (BGBl. I S. 2347).

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      Das frühere Unikum der Mischverwaltung durch die Oberfinanzdirektion als einheitlicher Mittelbehörde, die sowohl dem Bund wie auch dem betroffenen Land zugeordnet war und der Aufsicht durch deren jeweiliger Oberbehörde jeweils zum Teil unterlag, wurde durch Errichtung der Bundesfinanzdirektionen als „eigene“ Mittelbehörden des Bundes im Jahr 2008 abgeschafft.

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      Nach Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Union durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet; örtliche Behörden sind dabei die Hauptzollämter.

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