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Besonderes Verwaltungsrecht


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es im Anwendungsbereich der AO nur noch den Einspruch als außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die AO schließt im Achten Teil (§§ 369–412) mit dem nicht dem Steuerrecht im engeren Sinne angehörenden Steuerstraf- sowie dem Steuerordnungswidrigkeitenrecht.

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