1. Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
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Üblicherweise werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren als Gebührentypen unterschieden. Während Verwaltungsgebühren für die Entgegennahme einer hoheitlichen Leistung erhoben werden, wird die Benutzungsgebühr dem Einzelnen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen auferlegt. Beide Gebührentypen werden in den Kommunalabgabengesetzen der Länder definiert und normiert[480].
2. Verleihungsgebühren und Ressourcennutzungsgebühren
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Das Verfassungsrecht kennt keinen numerus clausus der Gebührentypen[481]. So sind im Zusammenhang mit der Diskussion um Umweltabgaben zahlreiche Ansätze neuer Gebührentypen entstanden. Oft wird von Verleihungs-[482] und/oder Duldungs-[483] sowie Ressourcennutzungsgebühren[484] gesprochen, wobei die Verleihungsgebühr die Gegenleistung für die „Verschaffung eines öffentlichen Rechts“[485] darstellt. Diesen Gebührentypen ist gemeinsam, dass sie keine staatlichen Handlungen ausgleichen, die für einen Vorteil oder Kosten ursächlich gewesen sind. Vielmehr ist der abgegoltene Sondervorteil, von dem das Individuum profitiert, die Nutzung knapper öffentlicher Güter bzw. öffentlich-rechtlicher Verleihungen. Zentral in diesem Zusammenhang ist die sog. Wasserpfennig-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[486]. Der sog. Wasserpfennig (Wasserentnahme-/Wassernutzungsentgelt) ist eine hoheitliche Abgabe für die Wasserentnahme als solche, es wird also nicht für eine hoheitliche Handlung der Verwaltung gezahlt. Wasser als knappe Ressource, die einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterworfen ist, stellt einen legitimen Anknüpfungspunkt für neue Gebührentatbestände dar, sofern es um den Ausgleich des dem Nutzer individuell eingeräumten Vorteils geht. Dieser Vorteil begrenzt die Abgabe damit zugleich in ihrer Höhe[487]. Als dogmatische Schwäche der Wasserpfennigentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt der Mangel an Klarstellung, woran diese Entgelte genau anknüpfen[488].
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Beispiele für die Verleihungsgebühr sind die Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen – etwa der bergrechtliche Förderzins, § 31 BBergG – oder die Spielbankkonzession[489]. Jedoch ist die Abgrenzung dieser Gebührentypen noch nicht abschließend geklärt. Es bietet sich an, wie folgt zu unterscheiden: Knüpft der Gebührentatbestand an eine Verleihung oder Genehmigung im Bereich staatlicher Bewirtschaftung an, liegt eine Verleihungsgebühr vor. Wird die Nutzung „freier" öffentlicher Güter abgegolten, handelt es sich um eine Ressourcennutzungsgebühr[490].
3. Beispiele aus der kommunalfinanzrechtlichen Praxis
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Häufig anzutreffen sind Wassergebühren[491], Abwasserbeseitigungsgebühren[492], Abfallgebühren[493] und Straßenreinigungsgebühren[494], die entweder nach einschlägigem Bundes- oder Landesrecht erhoben werden.
IV. Gebührengesetzgebungs- und Gebührenertragskompetenzen
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Der zehnte Abschnitt des Grundgesetzes stellt als „Steuerfinanzverfassung“ keine kompetenziellen Regeln für nichtsteuerliche Abgaben zur Verfügung. Auch für die Gebühr bestimmen sich die Gesetzgebungs- und die Ertragskompetenzen nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. und 83 ff. GG, d.h. nicht nach den finanzverfassungsrechtlichen Befugnissen, sondern nach den Sachkompetenzen.
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Auch wenn Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zu einer anderen Annahme verleitet, ist die Kompetenz, Gebührentatbestände normieren zu können, eine Annexkompetenz zur jeweiligen, von der Gebühr betroffenen Sachmaterie[495]. Insofern sind die Art. 70 ff. GG[496] maßgeblich. Die Gebührengesetzgebungskompetenz setzt die Sachgesetzgebungskompetenz voraus und folgt dieser.
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Die Gebührenertragshoheit kommt wiederum demjenigen staatlichen Rechtsträger zu, der über die Verwaltungskompetenz verfügt[497].
Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht › § 67 Abgabenrecht › E. Beitragsrecht
E. Beitragsrecht
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Der Beitrag ist wie die Gebühr eine Kausalabgabe und somit im Unterschied zur Steuer ebenfalls nicht „voraussetzungslos“ geschuldet. Insofern lassen sich die meisten für die Gebühr getroffenen Feststellungen auf den Abgabentypus des Beitrags übertragen.
1. Finanzrechtlicher Beitrag
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Wie die Gebühr zählt auch der Beitrag zu den traditionellen Abgabearten. Typenprägend wird er in § 4 des PrKAG vom 14. Juli 1893[498] erwähnt[499]. Wie auch bei der Gebühr ist (zumindest für den finanzrechtlichen Beitrag) der Gegenleistungscharakter das begriffsbildende und prägende Charakteristikum[500]. Jedoch hängt der Beitrag entstehungsgeschichtlich, anders als die Gebühr, mit der Pflicht der Kommune zur kommunalen Daseinsvorsorge zusammen. Die so geschaffenen öffentlichen Einrichtungen bieten (potentielle) Vorteile für die einzelnen Bürger, was wiederum die Inanspruchnahme der potentiellen Nutznießer nahelegt[501]. In Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff kann auch eine Definition[502] des „klassischen“ finanzrechtlichen Beitrags formuliert werden:
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Beiträge sind hoheitlich auferlegte Geldleistungen, die einem Rechtsträger zufließen und deswegen erhoben werden, weil ein auszugleichender Aufwand besteht. Dieser Aufwand besteht darin, dass durch die staatliche Leistung dem Beitragspflichtigen ein potentieller Vorteil zufließt.
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Beispiele für den finanzrechtlichen Beitrag sind die Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB[503], Beiträge für den Straßenbau[504] sowie Anschlussbeiträge[505]. Die Abgrenzung zur Gebühr[506] kann fließend sein, wie der Beitrag für leitungsgebundene Grundstücksanschlüsse verdeutlicht. Vertretbar erscheint hier, dass auch für leitungsgebundene Anschlüsse ein individueller Vorteil abgegolten wird[507]. Wie vielfältig Beitragstatbestände sein können, verdeutlichen die Fremdenverkehrsabgaben und Kurtaxen. Sie werden jeweils zur Finanzierung von Fremdenverkehrseinrichtungen von Ansässigen bzw. Gästen erhoben.
2. Verbandslast (korporativer Beitrag)
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Ob die sog. Verbandslast (korporativer Beitrag) als „echter“ Beitrag angesehen werden kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung[508] bezeichnet diese jedenfalls als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, welcher ein Finanzierungsinstrument von Zwangsverbänden, bspw. von Berufsverbänden, darstellt.
Klassisch ist die Verbandslast als Mitgliedsbeitrag ausgestaltet. Der Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern erhoben, damit der Verband seine (Selbstverwaltungs-)Aufgaben wahrnehmen kann. Er fungiert somit als „öffentlich-rechtliches Seitenstück des