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Besonderes Verwaltungsrecht


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heraus. Die Allgemeinheit dieser Feststellung ist allerdings inzwischen für steuerrechtliche Ausnahmetatbestände, die etwa die Umgehung bestimmter steuerlicher Regelungen verhindern sollen und damit einen abwägungsfähigen Zweck umzusetzen suchen, relativiert worden[277]; für Lenkungszwecke von Steuern galt er nie, da der Sachzweck – ganz ähnlich wie etwa im Recht der Gefahrenabwehr – ein abwägungstaugliches Ziel darstellt[278].

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › C. Steuerrecht

C. Steuerrecht

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      Vor dem Hintergrund der einfachrechtlichen Definition des § 3 AO ist der Steuerbegriff daher wie folgt zu definieren: Steuern sind

1. einmalige oder laufende Geldleistungen, Dieses Merkmal dient auch der Unterscheidung zu Sachschulden oder Dienstpflichten gegenüber dem Staat wie etwa Wehrdienst, Schöffenpflicht, Baulasten oder Anzeigepflichten. Zu den Zahlungsmodalitäten vgl. §§ 224 ff. AO.
2. die dem Leistenden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen hoheitlich auferlegt sind, Aus dem Wortlaut des § 3 AO („Tatbestand“) sowie den Vorgaben des Art. 3 GG ergibt sich, dass die Auferlegung durch Gesetz im materiellen Sinne erfolgen muss. Keine Steuern sind daher freiwillige Leistungen oder vertraglich übernommene Verpflichtungen.
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