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Besonderes Verwaltungsrecht


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Es bedarf für die Steuer abseits des Ziels der allgemeinen Staatsfinanzierung mithin keiner weiteren speziellen Belastungslegitimation. Durch die Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs unterscheidet sich die Steuer etwa von den Sonderabgaben, die der Finanzierung besonderer Aufgaben dienen. Das Merkmal der Voraussetzungslosigkeit dient insbesondere der Abgrenzung zu den Vorzugslasten in Gestalt von Gebühren oder Beiträgen, die spezifische Gegenleistungen für staatliche Leistungen darstellen. 5. wobei die Einnahmeerzielung auch bloßer Nebenzweck sein kann. Durch Einfügung von § 3 Abs. 1 Hs. 2 AO („die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein“) verdeutlicht nun auch der einfachrechtliche Steuerbegriff, dass Steuern Lenkungszwecke verfolgen können. Dieses Kriterium weist auf die Differenzierung zwischen Fiskalzwecknormen und Lenkungsnormen/Sozialzwecknormen hin. Keine Steuern sind demnach mangels jeglicher Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen Geldstrafen oder Bußgelder. Aufgrund fehlender Endgültigkeit der Einnahme fällt auch die Zwangsanleihe aus dem Steuerbegriff (BVerfGE 67, 256 (281 ff.).

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      Insgesamt kann innerhalb des Art. 105 GG (entsprechend der grundsätzlichen Regelung über Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG) zwischen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, seiner konkurrierenden Zuständigkeit sowie der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterschieden werden. In der Gesamtschau lässt sich dabei ein deutliches Übergewicht des Bundes hinsichtlich der Regelungskompetenz für steuerrechtliche Sachverhalte ausmachen.

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      Schließlich kommt ihnen gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Kirchensteuer zu.

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