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Besonderes Verwaltungsrecht


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lassen. Dieser Aspekt gewinnt durch die in § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB eröffnete Möglichkeit, die Satzungen durch einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB anzureichern, noch an Bedeutung. Dementsprechend erfordert § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB zunächst, dass Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein müssen. Für die Entwicklungssatzung ergibt sich dies bereits aus der Bindung an den Flächennutzungsplan[739]. Bei der Einbeziehungssatzung wird darauf abzustellen sein, ob die Einbeziehung der Fläche in den angrenzenden Innenbereich ein Planungsbedürfnis auslöst[740]. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die „prägende“ bauliche Nutzung diffus ist und eine Zulassung nach § 34 Abs. 1 BauGB demgemäß leichter zu städtebaulichen Konflikten führen kann[741]. Weiterhin unterliegen die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB[742]. Als negative Voraussetzungen sind § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB zu berücksichtigen, die darauf reagieren, dass das Verfahren zur Aufstellung der Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht den Anforderungen an eine Umweltprüfung genügt[743]. Für die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ordnet § 34 Abs. 5 S. 4 BauGB überdies die entsprechende Anwendung der Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Ausgestaltung des § 1a Abs. 3 BauGB und entsprechend die Geltung des § 9 Abs. 1a BauGB an[744].

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