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Besonderes Verwaltungsrecht


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einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Soweit ein einfacher Bebauungsplan besteht, kommen auch dessen Festsetzungen zur Anwendung. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB kommen die Regelungen des § 34 BauGB hier ergänzend zum Tragen.

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      Den Grundtatbestand bildet § 34 Abs. 1 BauGB, der verlangt, dass ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 2 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in sogenannten faktischen Baugebieten. Soweit die Umgebung eines geplanten Vorhabens der Eigenart eines der Baugebietstypen der §§ 2–9 BauNVO entspricht, richtet sich die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der Nutzung nach den entsprechenden Vorgaben der BauNVO. Da § 34 Abs. 2 BauGB Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB beansprucht, ist das Vorliegen eines faktischen Baugebiets vorrangig zu prüfen. § 34 Abs. 3 BauGB enthält zusätzliche Anforderungen, die dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche dienen, während § 34 Abs. 3a BauGB bauliche Maßnahmen an bestehenden Anlagen vom Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen freistellt. § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB schließlich regeln die sogenannten Innenbereichsatzungen, die eine gezielte Ausdehnung des Innenbereichs und damit des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB erlauben.

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      § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, den § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil definiert. Über diese Definition erfolgt zugleich die Abgrenzung zum Außenbereich. Die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich hat erhebliche Bedeutung. Während der Außenbereich gemäß der gesetzgeberischen Wertung von der Bebauung grundsätzlich frei gehalten werden soll, ist der Innenbereich zur Bebauung bestimmt. Bedeutung für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich haben auch die sogenannten Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

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