Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

Ein entsprechender Genehmigungsantrag ist zu versagen[588]. Die Geltungsdauer einer Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB. § 18 Abs. 1 BauGB gewährt einen Entschädigungsanspruch für entstandene Vermögensnachteile durch eine Veränderungssperre, die „länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus“ dauert.

      190

VII. Städtebauliche Verträge

      191

      192

      

      193

      194

      195