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Besonderes Verwaltungsrecht


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echte Durchbrechung des Plans handelt, müssen die Anforderungen dementsprechend höher sein als bei Ausnahmen[682]. Es ist zu beachten, dass die Anpassung der Bebauungspläne den Gemeinden, nicht der Bauaufsichtsbehörde obliegt und dem Bauleitplanverfahren unterworfen ist[683].

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V. Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)

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      Anwendungsvoraussetzungen