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Besonderes Verwaltungsrecht


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lediglich einen Rahmen zu setzten, innerhalb dessen sich die städtebauliche Entwicklung vollziehen kann.

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      Gemäß § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Somit steht der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem qualifizierten Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorhaben gleich. Der Unterschied liegt darin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Qualifikationsmerkmalen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht genügen muss, gleichwohl aber die städtebauliche Situation, anders als der einfache Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB, abschließend regeln kann.

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      Soweit lediglich ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB vorliegt, ihm also die qualifizierenden Merkmale des § 30 Abs. 1 BauGB fehlen, steuert auch dieser die Zulässigkeit des Vorhabens, soweit seine Festsetzungen reichen. Im Übrigen gelten – je nach Zuordnung des Gebiets zum Innen- oder Außenbereich – die §§ 34 und 35 BauGB ergänzend. Zusätzliche Bedeutung gewinnt der einfache Bebauungsplan durch die Regelungen des § 9 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 2c BauGB, die in Gebieten, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, die Aufstellung von thematisch (Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Störfallbetriebe) beschränkten Bebauungsplänen erlauben.

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