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Besonderes Verwaltungsrecht


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zwischen nicht beplantem Innenbereich und Außenbereich auf der einen und beplanten Gebieten auf der anderen Seite kommen, wie die Regelung des § 30 Abs. 3 BauGB zeigt.

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      Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit stellt sich demgemäß nur anlässlich der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage. Die bestehende Anlage bleibt außer in speziellen Konstellationen, für die das Städtebaurecht jedoch wiederum Instrumente bereithält, unberührt. Dies hat zur Folge, dass städtebaulichen Fehlentwicklungen nur in sehr eingeschränktem Maß aktiv begegnet werden kann. Mit diesem beschränkten Durchsetzungsanspruch des Bauplanungsrechts schafft der Gesetzgeber einen starken einfachgesetzlichen Bestandsschutz.

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II. Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)

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      Soweit der Bebauungsplan die qualifizierenden Merkmale erfüllt, bestimmt er abschließend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Maßgeblich sind demgemäß die Planinhalte, also in erster Linie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, wobei ergänzend die Regelungen der BauNVO und der PlanzV heranzuziehen sind. Die Stoßrichtung der Wirkung der Bebauungspläne ist dabei in erster Linie negativ: Zulässig ist, was den Festsetzungen nicht widerspricht. Nicht erforderlich ist, dass Vorhaben