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Besonderes Verwaltungsrecht


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sich zunächst an der mit der Novelle eingefügten Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB, der die Ermittlung und Bewertung der Abwägungsbelange, nach allgemeinem Verständnis also die zweite und dritte Stufe des Abwägungsgebots, in einen verfahrensrechtlichen Kontext stellt. Noch deutlicher ist die hierauf bezogene Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB, die Fehler auf diesen Stufen des Abwägungsgebots als Verfahrensfehler kategorisiert[516]. Die Intention des Gesetzgebers ist weiter an der Regelung des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB ablesbar, die ersichtlich von einer Überschneidung verfahrensrechtlicher Anforderungen mit den Anforderungen des Abwägungsgebots ausgeht. Mit dieser Neuorientierung des Abwägungsgebots vollzieht der Gesetzgeber eine Anpassung an den systematischen Ansatz der umzusetzenden Plan-UP-Richtlinie und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie[517]. Diese Richtlinien betonen nicht primär die materiell-rechtlichen, inhaltlichen Anforderungen an die Planung, sondern räumen vor allem den Verfahrensanforderungen einen hohen Rang ein[518]. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass die Einhaltung verfahrensrechtlicher Standards in der Regel die Gewähr für die Erreichung der materiellen Ziele bietet[519].

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      Die Komplexität der Anforderungen des Abwägungsgebots schafft das Bedürfnis nach einfach handhabbaren Abwägungsregeln, die das Abwägungsgebot konkretisieren und seine Anwendung erleichtern.

      aa) Grundsatz der Konfliktbewältigung

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      bb) Gebot der Rücksichtnahme

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