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Besonderes Verwaltungsrecht


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in der Weise verdichten, dass die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen gezwungen ist, erstmalig Pläne aufzustellen oder bestehende Pläne zu ändern oder aufzuheben[397]. Zu beachten ist allerdings, dass eine solche Planungspflicht nur in Ausnahmefällen eintreten kann, wenn besonders gewichtige, qualifizierte städtebauliche Gründe dies erfordern. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass die Planung vernünftigerweise geboten ist[398].

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