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Besonderes Verwaltungsrecht


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4 Abs. 2 BauGB, regt die Benachrichtigung eine solche Kontrolle an. Werden die Beteiligungselemente des förmlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB jedoch, wie in § 4a Abs. 2 BauGB ausdrücklich nahegelegt, parallel durchgeführt, geht die Benachrichtigung des § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB wegen der praktisch gleichzeitig erfolgenden Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ins Leere. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch aus § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB, wonach im Fall der Bereitstellung des Plans und der Begründung im Internet die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB die Einholung der Stellungnahme ersetzen kann.

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      Die Träger öffentlicher Belange müssen ihre Stellungnahme – den Inhalt umreißt § 4 Abs. 2 S. 3 und 4 BauGB – gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BauGB innerhalb einer – aus wichtigem Grund verlängerbaren – Frist von einem Monat, mindestens jedoch 30 Tagen, abgeben. Bei Versäumung der Frist greift die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB.

      dd) Planänderung während des Verfahrens

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      § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB regelt implizit, dass von vornherein nur solche Änderungen eine Wiederholung des Verfahrens oder von Teilen desselben auslösen, die nach dem Eintritt in die förmliche Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Änderungen gegenüber der frühzeitigen Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB sind in dieser Hinsicht nicht relevant. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 S. 4 BauGB. Dies ist auch konsequent. Die frühzeitige Beteiligung sollte möglichst früh im Planungsprozess erfolgen, zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen planerischen Entscheidungen noch nicht gefallen sind. Es liegt mithin in der Natur des Planungsprozesses, dass die Entwürfe in dieser Phase noch geändert werden. Die frühzeitige Beteiligung dient mithin eher der Entwicklung eines Entwurfs als der Verständigung über denselben.

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      ee) Entscheidungsphase und Beschluss

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      ff) Genehmigung und Bekanntmachung

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