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Besonderes Verwaltungsrecht


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§ 5 Abs. 5 BauGB oder § 9 Abs. 8 BauGB ebenfalls eine Begründung beizufügen ist. Die Begründung erfüllt die Funktion, die Inhalte des Plans zu verdeutlichen. Sie erlangt im Hinblick auf den abgeschlossenen Plan als Auslegungshilfe Bedeutung[289], weswegen ihre Einbeziehung in das Bauleitplanverfahren schon zum vollständigen Verständnis des Plans erforderlich ist. Notwendiger Bestandteil der Begründung ist gemäß § 2a BauGB der Umweltbericht, dessen Inhalt in der Anlage 1 zum BauGB vorgegeben ist[290].

      (1) Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung

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      (2) Förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

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      Bezüglich des Verfahrens sieht § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB vor, dass die Gemeinde die Stellungnahmen der möglicherweise betroffenen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einholt. Somit muss ebenso wie bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ein grundsätzlich beschlussfähiger Plan vorliegen. Die Einholung der Stellungnahme setzt eine – erneute – Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durch die Gemeinde voraus. Dies erfordert herkömmlicherweise die Übersendung des Plans sowie der auszulegenden und der übrigen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Überdies sollen die Träger öffentlicher Belange auch gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB von der Auslegung des Plans benachrichtigt werden. Systematisch gehört die Regelung in den Kontext der Beteiligung nach § 4 BauGB. Sie gibt den Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit