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Besonderes Verwaltungsrecht


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des Vorhaben- und Erschließungsplans auf eine Reihe von Instrumenten zu verzichten, die ansonsten der Plansicherung oder Planverwirklichung dienen[225]. Diese Instrumente sind entbehrlich, weil der Durchführungsvertrag und der Projektbezug gewährleisten, dass die entsprechenden Normzwecke auch auf andere Weise erreicht werden. Auch eine etwaige Schutzfunktion ist gegenüber dem Vorhabenträger entbehrlich.

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      Über die bereits beschriebenen Abweichungen hinaus ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch zwei weitere Besonderheiten gekennzeichnet, die auch aus dem starken Verwirklichungsbezug resultieren. Zum einen stellt § 12 Abs. 5 BauGB eine personale Bindung her. Ein Wechsel des Vorhabenträgers ist nur zulässig, wenn die Gemeinde zustimmt, wobei die Gemeinde die Zustimmung allerdings nur verweigern darf, wenn die fristgerechte Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefährdet ist. Gleichwohl stellt dies eine Ausnahme von den ansonsten ausschließlich grundstücksbezogenen Wirkungen des Bebauungsplans dar. Als zweite Besonderheit sieht § 12 Abs. 6 BauGB vor, dass die Gemeinde den Bebauungsplan wieder aufheben soll, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt wird.

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      cc) Durchführungsvertrag

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      dd) Weitere Voraussetzungen

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II. Formell-rechtliche Anforderungen an Bauleitpläne 1. Bauleitplanverfahren

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