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Besonderes Verwaltungsrecht


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Korrektiv, das erst bei der Prüfung der Zulässigkeit des konkreten Vorhabens zum Tragen kommt, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO.

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      cc) Sonstige Inhalte des Bebauungsplans

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      § 9 Abs. 1a BauGB regelt ergänzende Festsetzungsmöglichkeiten für Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe.

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      Eine besondere Regelung im Bereich des Störfallschutzes enthält § 9 Abs. 2c BauGB für Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Für „bestimmte Nutzungen oder Arten von Nutzungen“ sowie „für nach Art, Maß und Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen“ kann die Zulässigkeit besonders gesteuert werden. Dies gilt zum einen für den nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB. Damit knüpft die Regelung an die Systematik des § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB an. Die Regelung findet jedoch auch auf Gebiete nach § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Anwendung. Sie ermöglicht eine, über den § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO hinausgehende, Feinsteuerung aus Gründen des Störfallschutzes.

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